304/A XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2014
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ANTRAG

des Abgeordneten Zanger, Mag. Stefan, Mag. Schrangl

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, und das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, geändert werden.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1

Das Bundesgesetz vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2013, wird wie folgt geändert:

 

§ 30 samt Titel lautet:

„Rechnungshofkontrolle

 

§ 30 (1)   Der Rechnungshof erhält alle Prüfberichte gemäß § 28 Abs. 7 sowie § 29 Abs. 2 und kann hierüber ergänzende Auskünfte verlangen.

(2)  Erachtet es der Rechnungshof nach Ausschöpfung seiner Möglichkeiten gemäß Abs. 1 für erforderlich, kann er selbst ergänzende Prüfungshandlungen vornehmen.

(3)  Bei der Ausübung der Rechnungshofkontrolle gegenüber gemeinnützigen Bauvereinigungen ist § 15 des Rechnungshofgesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.“

 


 

Artikel 2

Das Bundesgesetz vom 16. Juni 1948 über den Rechnungshof (Rechungshofgesetz (R.H.G.) 1948), BGBl. Nr. 144/1948, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

 

1.    §15 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen zu überprüfen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.“

 

2.    Die Absätze 4,5,6,7,8 und 9 des § 15 werden zu den Absätzen 5,6,7,8,9 und 10.

 

BEGRÜNDUNG

 

Sinn und Zweck dieses Antrages ist es, gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes einzubeziehen. Gemeinnützige Bauvereinigungen erhalten Steuermittel in wesentlichem Umfang und sind von Ertragssteuern befreit. Dieser Vorteil soll jedoch nicht der gemeinnützigen Wohnbauvereinigung direkt dienen, sondern an die Nutzer in Form möglichst niedriger Nutzungsgebühren weitergegeben werden. Derartige Vereinigungen, gleich welcher Rechtsform, haben ihr gesamtes Vermögen zur Schaffung Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben im Wohnungs- und Siedlungswesen einzusetzen.

 

 

Dem Rechnungshof ist es bisher nicht möglich gemeinnützige Bauvereinigungen, und zwar unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen, in die Prüfungskompetenz mit einzubeziehen. Durch den bis dato mit der Überprüfung beauftragten Revisionsverband erscheint effiziente Kontrolle nicht gegeben, da massive persönliche Überschneidungen zwischen diesem und den zu prüfenden gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaften bestehen. Dieser Umstand begünstigt Intransparenz in höchstem Maße. Angesichts der in ihrem Umfang erheblichen Steuermittel, die im Bereich des gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsbaus zum Einsatz kommen, ist ein Höchstmaß an Transparenz und Effizienz erforderlich, dass durch die Prüfkompetenz des Rechnungshofes gewährleistet wäre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Bautenausschuss vorgeschlagen.