306/A XXV. GP

Eingebracht am 26.03.2014
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Antrag

 

des Abgeordneten Mag. Stefan

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

                                                                                                   

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2014, wird wie folgt geändert:

 

1.     Nach § 33 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

„(1a) Zwanzig Abgeordnete die demselben Klub angehören haben das Recht, einmal pro Gesetzgebungsperiode die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu verlangen. Das Verlangen ist schriftlich am Beginn einer Sitzung des Nationalrates einzubringen.

 

Das Verlangen hat einen konkreten Gegenstand der Untersuchung und den Untersuchungsauftrag zu beinhalten.

 

Unzulässige Verlangen sind vom Präsidenten bis längstens zum Ende der Sitzung in der das Verlangen eingebracht wurde zurückzuweisen. Zurückgewiesene Verlangen zählen nicht als Verlangen im Sinne des ersten Satzes dieser Bestimmung.

 

Wird das Verlangen zugelassen, hat dies der Präsident am Ende der Sitzung des Nationalrates, in der das Verlangen eingebracht wurde, mitzuteilen. Damit gilt der Untersuchungsausschuss als eingesetzt. Seine Zusammensetzung entspricht der des Hauptausschusses. Die Bestimmungen über die Durchführung einer kurzen Debatte gemäß Abs. 2 gelten sinngemäß. Der Untersuchungsausschuss hat sich in der nächstfolgenden Ausschusswoche zu konstituieren, er soll in jeder Ausschusswoche zwei Sitzungen abhalten.

Der auf Grund eines Minderheitenverlangens eingesetzte Untersuchungsausschuss hat längstens ein Jahr nach seiner Konstituierung dem Nationalrat schriftlich Bericht über die von ihm festgestellten Tatsachen zu erstatten. Kommt ein schriftlicher Bericht nicht zu Stande, hat der Ausschussobmann, bzw. sein Stellvertreter mündlich zu berichten. Setzt der Nationalrat dem Ausschuss keine weitere Frist zur Berichterstattung, ist die Tätigkeit des Ausschusses erledigt.

 

2.     § 33 Abs. 3 (neu) lautet:

 

„(3) Drei Mitglieder eines Untersuchungsausschusses haben das Recht die Ladung von Auskunftspersonen und die Vorlage von Akten zu verlangen. Rechtsmissbräuchliche oder rechtswidrige Verlangen hat der Ausschussobmann nach medienöffentlicher Anhörung des Verfahrensanwaltes zurückzuweisen“.

 

3.     § 33 Abs. 4 (neu) lautet:

 

„(4) Über Streitigkeiten zwischen den Ausschussmitgliedern entscheidet der Ausschussobmann. Über Streitigkeiten zwischen dem Parlament und anderen Organen entscheidet der Verfassungsgerichtshof unverzüglich.“

 

4.     Der bisherige Abs. 3 wird zu Abs. 5.

 

 

Begründung:

 

Die Möglichkeit, dass Untersuchungsausschüsse nicht nur von der Mehrheit des Nationalrates gewählt, sondern auch von einer qualifizierten Minderheit verlangt werden können, gehört zum Standard entwickelter Rechtsstaaten. In Österreich ist dieser Standard noch nicht erreicht, obgleich die Einführung eines solchen Rechtsinstitutes seit Jahren politisch vereinbart ist. Es ist daher zweckmäßig, einen Vorschlag, der sich am faktisch Machbaren orientiert, vorzulegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Geschäftsordnungsausschuss vorgeschlagen. Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.