311/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Schenk

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Möglichkeit der Durchführung eines Gnadenschusses (Fangschusses) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“

 

Werden Wild-, Haus- und Nutztiere im Straßenverkehr verletzt und sind am Verenden, ist es laut momentanen Regelungen einem hinzugerufenen Polizisten nicht möglich, diesem Tier einen Gnadenschuss zu versetzten. Es muss ein Tierarzt oder ein Jagdausübungsberechtigter geholt werden, um den Gnadenschuss durchzuführen. Bis zum Eintreffen der berechtigten Personen leidet das Tier unnötige Qualen. Aus diesem Grund soll es auch Polizisten möglich sein dem Tier den Gnadenschuss erteilen zu können, wenn ersichtlich ist, dass das Tier nicht mehr geheilt werden kann und verendet. Laut Definition ist ein Gnaden- oder Fangschuss jeder Schuss, der dazu dient, ein verendendes Tier von seinen Leiden zu erlösen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur von einem Tierarzt durchgeführt werden. Jedoch ist gemäß § 6 Abs. 4 Z. 4 TSchG in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, eine Ausnahme von der Tötung durch einen Tierarzt vorgesehen. Somit würde das Tierschutzgesetz in diesem Fall auch einem Gnadenschuss durch Organe der Polizei nicht entgegenstehen.

 

Das Waffengebrauchsgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse. Demnach dürfen Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper in Ausübung ihres Dienstes ihre Dienstwaffen nur in den folgenden Fällen zum Einsatz bringen:

 

1.   im Falle gerechter Notwehr;

2.   zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3.   zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4.   zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5.   zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

 

Der Gnadenschuss für verletzte Tiere ist im Waffengebrauchsgesetz somit nicht geregelt.

 

Jedoch ist mittels Erlass des BM.I geregelt, dass die Ansicht geteilt wird, dass mangels einer entsprechenden Mitwirkungsverpflichtung der Sicherheitsexekutive nach dem Tierschutzgesetz und anderer landesgesetzlicher Ermächtigungen die Abgabe von Fang- bzw. Gnadenschüssen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zu deren gesetzlichen Aufgaben zählt.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, wonach Organe der Sicherheitsexekutive neben Jagdausübungsberechtigten und Tierärzten ebenfalls berechtigt sind, einen Gnadenschuss bei Wildtieren und - nach Einverständnis des zivilrechtlichen Eigentümers - auch bei Haus- und Nutztieren, die im Straßenverkehr verletzt werden und aufgrund dessen vor Ort verenden, durchführen zu können.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.