315/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Parlamentarische Materialien

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Die Verfahren im Bereich der Wirtschaftskriminalität dauern in Österreich derzeit bis zu sechs Jahre. Die Ursachen für die langen Verfahren sind weniger im materiellen Strafrecht als vielmehr im Prozessrecht zu suchen. Eine Hauptaufgabe in der Ermittlungstätigkeit der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) ist es, Geldflüsse nachvollziehbar zu machen. Hier stoßen die Ermittler aber auf beträchtliche Hürden. Dabei muss es sich aber nicht zwingend um komplexe Offshore-Konstruktionen handeln. Auch eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte in Österreich kann zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen.

 

Ein wesentliches Problem entsteht etwa schon dann, wenn unbekannt ist, ob die einer Straftat verdächtige Person in Österreich überhaupt ein Konto führt. In diesem Fall muss nämlich die Staatsanwaltschaft auf Grundlage einer gerichtlichen Bewilligung zuerst eine Anordnung an alle österreichischen Bankenzusammenschlüsse verschicken. Von dort aus wird die Anfrage (sogenannte Verbandsabfrage) an die ca. 3.500 österreichischen Bankniederlassungen weitergeleitet, von denen jede einzelne Bank Stellung nehmen muss, ob die beschuldigte Person eine Geschäftsbeziehung mit ihrer Filiale unterhält. Dieses aufwendige Verfahren verzögert die Ermittlungen an sich. Darüber hinaus haben aber sowohl die Bankenzusammenschlüsse als auch die einzelnen Banken die Möglichkeit, gegen die staatsanwaltschaftliche Anordnung ein Rechtsmittel zu erheben, was die Ermittlungen zusätzlich erschwert. Abgesehen von dieser zeitlichen Komponente besteht aber auch die Gefahr, dass die Ermittlungen gegen eine verdächtige Person vereitelt werden, da ja über die begründete Anordnung ein relativ großer Personenkreis über die Verdachtslage in Kenntnis gesetzt wird, und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die verdächtige Person ebenfalls von den gegen sie laufenden Ermittlungen Kenntnis erlangt.

 

Ist das zu öffnende Konto bekannt, ordnet die Staatsanwaltschaft die Öffnung des Kontos auf Basis einer gerichtlichen Bewilligung an. Hier steht der kontoführenden Bank wiederum ein Rechtsmittelrecht gegen die Öffnung zu.


In beiden Fallkonstellationen stellt sich die Frage, warum den Banken jeweils ein Rechtsmittelrecht zukommt. Das ist im Verhältnis zu anderen Ermittlungshandlungen ungewöhnlich. Bei einer Telefonüberwachung hat der Telefonbetreiber kein Rechtsmittel gegen eine gerichtlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Anordnung. Telekommunikationsunternehmen haben Daten ganz selbstverständlich herauszugeben – und das, obwohl das Fernmeldegeheimnis verfassungsrechtlich geschützt ist.

 

Diese Ungleichbehandlung lässt sich wohl weniger mit sachlichen Argumenten erklären, als mit dem Umstand, dass es in Österreich seit jeher ein Interesse gibt, den Finanzplatz möglichst attraktiv auszugestalten. Alle Versuche mehr Transparenz in das österreichische Bankwesen oder in das österreichische Stiftungssystem zu bringen, sind in der Vergangenheit auf heftigen Widerstand aus Wirtschaft und Politik gestoßen. Trotzdem ist anzunehmen, dass sich Österreich in Zukunft auch in dieser Hinsicht bewegen wird müssen. So hat zuletzt die OECD in ihrem Anti-Korruptionsbericht diesen Umstand problematisiert.

 

Mit dem vorliegenden Antrag schlagen die Grünen eine Reform der Strafprozessordnung vor. Der Bank soll künftig keine Rechtsmittelmöglichkeit eingeräumt werden, da dies ausschließlich zu Zeitverlust führt und durch eine Kontoöffnung nicht die unmittelbaren Interessen der Bank berührt werden. Der Rechtsschutz für Betroffene soll dagegen erhalten bleiben. Zudem soll in Österreich bei der FMA oder der Nationalbank ein zentrales Kontoregister eingerichtet werden, dass den Strafverfolgungsbehörden rasch darüber Auskunft gibt, ob eine verdächtige Person ein Konto in Österreich führt. Der Zugriff auf dieses Register soll ausschließlich im Rahmen eines gerichtlichen Straf- oder Finanzstrafverfahrens auf Basis einer richterlichen Bewilligung möglich sein. Als Vorbild könnte hier Deutschland dienen, wo ein zentrales Kontoregister schon lange eingerichtet ist. Auch dort wird das Register als mit dem Datenschutzrecht vereinbar angesehen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf zuzuleiten, der einerseits die Einführung eines zentralen österreichischen Kontenregisters zum ausschließlichen Zweck der Strafverfolgung vorsieht, sowie andererseits das Rechtsmittelrecht bei Kontoöffnungen ausschließlich auf die jeweils betroffene, verfügungsberechtigte Person begrenzt.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.