316/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend der vollständigen Öffentlichkeit des Lobbying- und Interessenvertretungs-Registers

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Vielfach wurden in letzter Zeit die unzureichenden Bestimmungen im Lobbygesetz kritisiert. Ein wesentliches Problem besteht darin, dass nicht alle Abteilungen des Lobbying- und Interessensvertretungs-Registers öffentlich zugänglich sind. Es ist sachlich nicht nachvollziehbar, dass die interessantesten und wichtigsten Informationen einer Lobbyingtätigkeit, nämlich der Auftraggeber und der Auftragsgegenstand, von der öffentlichen Einsicht ausgenommen werden. Wer in die betreffende Abteilung A2 des Registers Einsicht nehmen will und nicht selbst ein betroffener Funktionsträger ist, muss gemäß § 9 Abs 4 LobbyG ein das Interesse an der Geheimhaltung der dort eingetragenen Daten erheblich überwiegendes rechtliches Interesse aus den Gründen des Artikel 8 Abs. 2 MRK darlegen können. Die Gründe des Artikels 8 beziehen sich aber auf Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Dem Schutz der Geschäftsbeziehungen von Lobbyisten und Lobbyunternehmen kann aber kein mit dem Schutz des Privat- und Familienlebens vergleichbarer Stellenwert zukommen. Schon gar nicht, wenn man bedenkt, dass das Lobbygesetz dazu dienen soll, die Interessensvertretung in Politik und Verwaltung transparenter zu gestalten.

 

Es ist zu befürchten, dass die Interessen der Öffentlichkeit aufgrund der vorliegenden Gesetzesformulierung bei der Einzelfallprüfung regelmäßig gegenüber den Interessen der beteiligten Funktionsträger, Lobbyingunternehmen und Auftraggeber benachteiligt werden, und dass daher den Transparenzzwecken des LobbyG nicht ausreichend entsprochen wird. Dadurch können aber insbesondere die Medien ihrer Funktion als „Public Watchdog“ mangels hinreichender Information nicht entsprechend nachkommen.

 

Im Idealfall würde jede/r BürgerIn auf elektronischem Weg und möglichst zeitnah zu den politischen Entscheidungen herausfinden können, für welches Gesetz/welche Verordnung welches Unternehmen welche Lobbyisten für wie viel Geld beschäftigt hat.


Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Justiz werden aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die allgemeine Einsehbarkeit der Abteilung A2 des Lobby- und Interessensvertretungsregisters vorsieht.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.