320/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 27.03.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Birgit Schatz, Freundinnen und Freunde
betreffend Informationspflicht bei Unterbezahlung und Abschaffung von Verfallsfristen
BEGRÜNDUNG
Die Arbeiterkammer Oberösterreich und der ÖGB Oberösterreich haben mit Unterstützung mehrerer Abgeordneter eine parlamentarische Initiative eingebracht, mit der einerseits eine Verbesserung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes hinsichtlich der Information von betroffenen Beschäftigten und andererseits eine einheitliche und nicht verkürzbare Festsetzung der Verfallsfristen für nicht bezahlte Ansprüche von ArbeitnehmerInnen von drei Jahren gefordert wird.
Die Initiative wird wie folgt begründet:
In letzter Zeit haben die Fälle von
Unterbezahlung zugenommen: Einige Unternehmen zahlen ihren Beschäftigten
weniger Lohn/Gehalt, Überstunden und Zulagen aus, als ihnen laut
Kollektivvertrag zusteht. Viele Millionen Euro entgehen den
Arbeitnehmern/-innen dadurch jährlich.
Wenn die Gebietskrankenkasse (GKK) mit dem Finanzamt bei einer
Betriebskontrolle eine Unterentlohnung aufdeckt, dann dürfen die
betroffenen Mitarbeiter/-innen nicht einmal darüber informiert werden. Ich
fordere den Österreichischen Nationalrat auf, im Interesse der Betroffenen
folgende gesetzliche Regelungen zu beschließen:
1.
Die Beschäftigten müssen verständigt werden, wenn eine Kontrolle
zeigt, dass sie zu wenig Lohn oder Gehalt bekommen haben.
2.
Die Betroffenen verlieren durch kurze Verfallsfristen Millionen für die
Arbeit, die sie bereits erbracht haben.
Verfallsfristen
von weniger als drei Jahren für nichtbezahlte Ansprüche
von Arbeitnehmern/-innen sollen deshalb abgeschafft werden.
Die Initiative der Gewerkschaft und der AK ist fraglos berechtigt, die angestrebten Ziele sind sinnvoll. Die Grünen haben bereits im Jahr 2011 (und noch einmal 2012) mit eigenen Anträgen im Nationalrat die Verankerung einer Informationspflicht für betroffene ArbeitnehmerInnen vorgeschlagen.
Nach der derzeitigen Regelung des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes kann auf Grund fehlender Informationspflichten der Behörde gegenüber den Betroffenen die Situation eintreten, dass Betriebe zwar sanktioniert werden, die von der Unterzahlung betroffenen Menschen aber keine Möglichkeit mehr haben, den ihnen zustehenden Betrag einzuklagen, weil die entsprechenden Fristen (etwa nach § 34 Angestelltengesetz und verschiedenen Kollektivverträgen) bereits verstrichen sind. Damit ist jedoch das zentrale Ziel des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes nicht erreicht.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, dem Nationalrat ehestens, jedoch längstens bis 1. September 2014, einen Gesetzesvorschlag zuzuleiten, mit dem
1. eine Informationsverpflichtung der Behörde gegenüber Beschäftigten fixiert wird, auf Grund deren Lohn oder Gehalt ein Verfahren nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz eingeleitet wird; sowie
2. Verfallsfristen für nicht bezahlte Ansprüche von ArbeitnehmerInnen von weniger als drei Jahren ausgeschlossen werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.