322/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Streichung der steuerlichen Förderung kapitalgedeckter Pensionsvorsorge (private Altersvorsorge als 3. Säule "prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge")

 

 

Seit den Jahren 2002/2003 erfährt die kapitalgedeckte private Pensionsvorsorge in Form der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge eine steuerliche Förderung. In der Anfragebeantwortung des Finanzministers 4833/AB (XXIII.GP) heißt es:

 

„Zu 4.: ….Hier ist zunächst auf die im Jahr 2002 eingeführte prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge zu verweisen: Gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 wird einem Steuerpflichtigen, der Beiträge an eine Zukunftsvorsorgeeinrichtung leistet, Lohnsteuer im Ausmaß von 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Prozentsatzes (Bausparprämie) der von ihm geleisteten Beiträge pauschal erstattet. Für das Jahr 2008 waren dies insgesamt 9,5%. Lohnsteuer darf dabei maximal für Beiträge in Höhe von 1,53% des 36-fachen der Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung (2008: 2164,64 Euro) erstattet werden (daher 2008 maximale Prämie von 205,64 Euro). Die Ansprüche können gemäß § 108i EStG 1988 frühestens 10 Jahre nach der Einzahlung als Einmalbetrag ausgezahlt oder an ein Versicherungsunternehmen zum Abschluss einer Pensionszusatzversicherung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds oder an eine Pensionskasse übertragen werden. Bei einer Auszahlung als Einmalbetrag wird gemäß § 108g Abs. 5 EStG 1988 die Hälfte der Prämie zurückgefordert, ansonsten bleibt sie dem Steuerpflichtigen voll erhalten. Die Zukunftsvorsorgeeinrichtungen selbst müssen nach § 108h EStG 1988 bestimmte Voraussetzungen erfüllen (Anlage in Pensionsinvestmentfonds, B-VKs oder Versicherungsunternehmen im EWR mit Rentenversicherungsgeschäft; Veranlagung zumindest im Ausmaß von 40% in Aktien eines EWR-Staates mit Börsekapitalisierung von höchstens 40%).

 

Weiters besteht gemäß § 108a und § 108b EStG 1988 („prämienbegünstigte Pensionsvorsorge“) auch für Beiträge des Arbeitnehmers zu einer Pensionszusatzversicherung, zu einer Pensionskasse, einer betrieblichen Kollektivversicherung oder für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder den Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Investmentfonds eine steuerliche Förderung in Form einer Prämie: Diese beträgt ebenfalls 5,5% zuzüglich des nach § 108 Abs. 1 EStG 1988 ermittelten Prozentsatzes (Bausparprämie) der Beiträge und kann gemäß § 108a Abs. 2 EStG 1988 für Beiträge von bis zu 1.000 Euro jährlich in Anspruch genommen werden.


Alternativ zu diesen Prämien besteht für den Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 die Möglichkeit, seine Beiträge zu einer freiwilligen Pensions- oder Lebensversicherung, Beiträge zu einer Pensionskasse (oder vergleichbaren ausländischen Einrichtung) sowie zu einer betrieblichen Kollektivversicherung im Rahmen der Veranlagung als Topfsonderausgaben steuerlich geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass für die Beiträge eben keine der bereits genannten Prämien in Anspruch genommen wird bzw. es sich nicht um eine Pensionszusatzversicherung im Sinne des § 108b EStG 1988 handelt. Topfsonderausgaben sind gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 zu einem Viertel abzugsfähig, und für sie besteht ein Höchstbetrag von 2.920 Euro, der sich für Alleinverdiener bzw .-erzieher verdoppelt und bei mindestens drei Kindern um 1.460 Euro steigt. Weiters wird bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte zwischen 36.400 Euro und 50.900 Euro das Sonderausgabenviertel gleichmäßig auf Null eingeschliffen.

 

Die aus den Beiträgen des Arbeitnehmers an Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen später resultierenden Bezüge und Vorteile stellen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und unterliegen – korrespondierend zum Topfsonderausgaben-Abzug – gemäß § 25 Abs. 2 lit. a EStG 1988 nur zu einem Viertel der Besteuerung. Wurde für die Beiträge allerdings statt des Sonderausgabenabzugs eine Prämie in Anspruch genommen oder handelt es sich um Bezüge, die auf einer Übertragung der Ansprüche aus einer Betrieblichen

Vorsorgekasse beruhen, unterbleibt die Besteuerung ganz.

 

Zu 5.:Dem Bundesministerium für Finanzen liegen nicht für alle Produkte und für sämtliche Jahre Daten vor. Da die tatsächliche Höhe der steuerlichen Förderung in vielen Fällen nicht nur vom gewählten Produkt, sondern auch vom Steuerpflichtigen selbst abhängt, sind teilweise nur grobe Schätzungen möglich: So kann dem persönlichen Steuersatz des Steuerpflichtigen ebenso wie seinen zukünftigen, erst zu treffenden Entscheidungen (z.B. könnte sich der Steuerpflichtige bei der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge für eine Einmalzahlung oder für die Übertragung an diverse Institutionen entscheiden) für die tatsächliche Steuerersparnis Bedeutung zukommen. Überdies bestehen Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Produkten, sodass zwar eine isolierte Betrachtung der einzelnen Produkte, aber keine darauf aufbauende Gesamtschätzung im Wege einer schlichten Addition möglich ist.

 

Genaue Daten liegen für die prämiengeförderten Produkte ab dem Jahr 2003 vor: 

 

Jahr

Prämie in Mio. €

108a EStG

108g EStG

2003

3,0

15,9

2004

3,0

30,4

2005

2,9

45,2

2006

2,6

55,0

2007

2,7

68,6

 

Für alle anderen Produkte liegen aufgrund fehlender Daten lediglich Schätzungen vor: Auf Basis der vorhandenen Daten für 2006 schätzt das Bundesministerium für Finanzen die Kosten für den Sonderausgabenabzug betreffend Beiträge zu einer freiwilligen Pensions- oder Lebensversicherung, Beiträge zu einer Pensionskasse sowie zu einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) mit rund 170 Mio. Euro jährlich.


Die Kosten für die Zukunftssicherung (§ 3 Z 15 lit. a EStG 1988) werden mit 100 Mio. Euro jährlich geschätzt.“

 

Einer aktuellen Studie zufolge litten kapitalgedeckte Systeme in der Finanzkrise nicht nur schwer, sondern sie verschuldeten die Finanzkrise sogar mit.: Zwischen 2001 und 2007 wuchs das Vermögen der Pensionsfonds in Europa um 141 Prozent auf 2,9 Billionen Euro. Dies verstärkte die „Blase“ auf den Finanzmärkten. Außerdem ist die private Pensionsvorsorge stark von den Schwankungen auf der Börse abhängig und genauso vom demographischen Wandel betroffen wie das staatliche Umlagesystem. Darüber hinaus rechnet es Kindererziehungszeiten, Invalidität und Arbeitslosigkeit nicht an.

 

Ende 2008 verfügte jeder fünfte Österreicher unter 60 Jahren über einen PZV-Vertrag. Stark fallende Aktienkurse beeinträchtigen jedoch seit 2007 die Performance der PZV nachhaltig: Bereits 2007 lag die durchschnittliche Performance nach vier außerordentlich positiven Jahren nur noch im niedrigen einstelligen Prozentbereich, 2008 war sie für nahezu alle Anbieter negativ. Die volumensgewichtete Performance aller Anbieter belief sich 2008 auf -15,3 %, der Median lag bei -24,0% (2007: 1,3% bzw. 3,4%); das Benchmark-Portfolio aus 40% österreichischen Aktien und 60% 10-jährigen österr. Bundesanleihen verlor im Jahr 2008 sogar 35,6%.

 

Die PZV weist derzeit laut FMA Bericht eine Laufzeit von 16 Jahren und eine durchschnittliche Einzahlung von € 612 (bei Versicherungen) bzw. von € 626 (bei Kapitalanlagegesellschaften) auf und ist damit im Vergleich zu den Vorjahren (2004: € 781 bei Versicherungen bzw. € 1009 bei Kapitalanlagegesellschaften) stark rückläufig. Die Notwendigkeit einer sehr langfristigen Anlage ist daher evident. Die durchschnittliche Performance der Veranlagungen haben durch die hohe Volatilität der Aktienmärkte der letzten Jahre stark gelitten, sodass die FMA in ihrem Bericht von 15. Juli 2009 zum „Markt für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge 2008“ bezüglich bestehender Verträge anregt, diese vorzeitig „in eine alternative zur Verrentung führende Anlageform, die über eine reduzierte Aktienquote verfügt“ zu überführen.

 

Kapitalien privater Pensionsvorsorge kommen auch nicht vorrangig inländischen Märkten zu Gute, sondern unterstützen Investitionen in schnell wachsenden Regionen, sodass erheblich steuerliche Fördermittel der inländischen Konjunkturförderung fehlen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden


ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Streichung der steuerlichen Förderung für private Pensionsvorsorge (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge in Form von Pensionsfonds) bei Neuverträgen zum Ziel hat und die frei werdenden Mittel den einkommensschwachen Haushalten zugute kommen lässt.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss  vorgeschlagen.