326/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 27.03.2014
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möglich.Parlamentarische
Materialien
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Alev Korun, Freundinnen und Freunde
betreffend Aufhebung des Bartenstein-Erlasses in punkto Beschäftigungsverbot für AsylwerberInnen
BEGRÜNDUNG
AsylwerberInnen sind gemäß den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen (drei Monate Verfahrensdauer) berechtigt, sich um eine Beschäftigungsbewilligung zu bewerben. Ein Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom April 2004 (GZ: 435.006/6-II/7/04) sorgt jedoch dafür, dass tatsächlich außer kurzfristiger Beschäftigung im Tourismus und als ErntehelferInnen keinerlei Beschäftigung ausgeübt werden darf. Die Agenden der AusländerInnenbeschäftigung werden vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz geführt. Die Praxis zeigt, dass die Geltung dieses Erlasses dem Arbeitsmarkt nicht dienlich ist. Vor allem schafft er für viele Betroffene (darunter zahlreiche LangzeitasylwerberInnen nach jahrelanger Verfahrensdauer) entwürdigende Umstände und eine in vielen Fällen erzwungene Abhängigkeit von der öffentlichen Hand (Grundversorgung).
Zahlreiche PolitikerInnen aller Parteien und ExpertInnen (NGOs, UNHCR) haben das erkannt. Das UNHCR-Exekutiv-Komitee hat dazu festgestellt, dass für AsylwerberInnen nach sechs Monaten der Zugang zum Arbeitsmarkt geöffnet werden sollte. Dadurch können AsylwerberInnen von staatlicher Unterstützung unabhängig werden. Auch Depressionen, die oftmals aufgrund jahrelanger erzwungener Untätigkeit auftreten und zu Gefühlen der Sinn- und Ausweglosigkeit bei den Betroffenen führen, könnte damit ein Stück weit abgeholfen werden.
Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird aufgefordert, den Erlass zu GZ 435.006/6-II/7/04, EU – Erweiterungs- Anpassungsgesetz; Durchführungserlass, dahingehend abzuändern, dass AsylwerberInnen nicht mehr von der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung außerhalb der kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 5 AuslBG ausgeschlossen werden.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.