327/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Tanja Windbüchler-Souschill, Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend alle Kinderrechte in die Bundesverfassung

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Die verfassungsrechtliche Verankerung der UN-Kinderrechtskonvention stellt einen

entscheidenden Schritt zur Umsetzung einer neuen, partizipativen Kinder- und Jugendpolitik dar, die sich – unter der Prämisse, dass in Österreich alle Kinder gleich viel wert sind – dem Schutz vor Diskriminierung, dem Kindeswohl, der Gendergerechtigkeit und der Chancengleichheit verpflichtet sieht.

 

Das österreichische Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern setzt die in der globalen UN-Konvention eingeräumten Rechte der Kinder jedoch nur teilweise und unvollständig um. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, dem Nationalrat einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die UN-Kinderrechtskonvention vollständig umsetzt.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage betreffend ein Bundesverfassungsgesetz zur Umsetzung der „Convention on the Rights of the Child” (UN-Kinderrechtskonvention) vorzulegen, das jedenfalls folgende Punkte erfüllt:


·        Jedes/r Kind/Jugendliche hat das Recht auf Anerkennung als Rechtspersönlichkeit, das Recht auf Schutz der persönlichen Identität sowie das Recht auf den Schutz der Privatsphäre. Jedes/r Kind/Jugendliche hat das Recht auf Schutz vor jedweder Form von Diskriminierung. Kinder/Jugendliche haben das Recht, die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte selbständig auszuüben und selbst oder im Wege angemessener Vertretung durch ihre Eltern, andere gesetzliche Vertreter und geeignete Einrichtungen durchzusetzen.

 

·        Das Wohl des Kindes/Jugendlichen muss bei allen sie betreffenden Maßnahmen seitens Gesetzgebungsorganen, Verwaltungsbehörden, Gerichten oder öffentlichen und privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge eine vorrangige Bedeutung haben.

 

·        Jedes/er Kind/Jugendliche hat das Recht auf Partizipation in allen sie betreffenden Angelegenheiten, einschließlich des Rechts sich zu informieren, die Meinung frei zu äußern und diese dem Alter und der Entwicklung angemessen berücksichtigt zu finden. Der Staat hat Partizipations-möglichkeiten für Kinder/Jugendliche zu fördern und den Zugang zu entsprechenden Informations- und Beratungseinrichtungen zu gewährleisten.

 

·        Jedes/er Kind/Jugendliche hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie bestmögliche körperliche, geistige, seelische, soziale und sittliche Entwicklung und Entfaltung. Dazu gehören: Recht auf angemessenen Lebensstandard, Recht auf soziale Sicherheit, Gesundheit, Bildung und Recht auf Freizeit und Spiel. Jedes/er Kind/Jugendliche mit Behinderung hat das Recht auf aktive und integrierte Teilnahme am Leben der Gemeinschaft, sowie Anspruch auf Bildung, Gesundheit und Rehabilitation, Vorbereitung auf das Berufsleben und auf Erholung.

 

·        Verantwortlich für Obsorge und Entwicklung der Kinder/Jugendlichen sind die Eltern in gemeinsamer Weise oder andere gesetzliche Vertreter, entsprechend den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern/Jugendlichen und der Achtung ihres Wohles. Der Staat hat die Eltern oder andere gesetzliche Vertreter bei der Wahrung dieser Verantwortung angemessen zu unterstützen. Jedes/er Kind/Jugendlicher hat das Recht auf familiäre und soziale Beziehungen und hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht dem Wohl des Kindes/Jugendlichen entgegen. Kinder/Jugendliche, die dauernd oder vorübergehend aus ihrer familiären Umgebung herausgelöst sind, haben Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.

 

·        Jedes/er Kind/Jugendliche hat das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, die Zufügung seelischen Leides, sexuelle Gewalt und jedwede andere Form von Misshandlungen sind verboten. Jedes/er Kind/Jugendliche hat das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung, einschließlich vor Kinderarbeit, Kinderprostitution, Kinderpornografie und Kinderhandel. Kinder/Jugendliche als Opfer von Gewalt oder Ausbeutung haben ein Recht auf Rehabilitation. Alle begleiteten oder unbegleiteten Kinder/Jugendlichen als Flüchtlinge haben ein Recht auf umfassenden Schutz und angemessene Hilfe. Alle sie betreffenden Verfahren sind fair und rasch unter der Berücksichtigung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und individuellen Bedürfnisse zu gestalten.

 

·        Gesetzgebung, Gericht und Vollziehung haben Sorge zu tragen, dass Verfahren gegen Kinder/Jugendliche, die einer Verletzung der Strafgesetze verdächtigt werden, in einer Weise geführt werden, die ihre Würde achten und ihr Alter und ihre Entwicklung besonders berücksichtigen. Jedes/er Kind/Jugendliche, die in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt sind, haben das Recht auf menschliche und besonders schonende Behandlung. Insbesondere ist Wert darauf zu legen, dass Kinder- und Jugendrechte nicht im Ehe-und-Familie-Kapitel des Grundrechtekatalogs, sondern unter den Gleichheitsrechten verankert werden – da ansonsten der fatale Eindruck entstehen könnte, Kinderrechte hätten nur im Kontext von Ehe und Familie Bedeutung.

 

·        Zur Unterstützung der Umsetzung des Bundesverfassungsgesetzes soll ein externes Monitoring gesetzlich verankert werden.

 

·        Weiters wird die Bundesregierung aufgefordert, Kinder- und Jugendorganisationen in den Gesetzwerdungsprozess einzubeziehen und somit das Recht auf Mitsprache zu gewährleisten.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Menschenrechte  vorgeschlagen.