340/A XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Parlamentarische Materialien

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013 wird wie folgt geändert:

 

 

1.    In § 25 Abs 1 entfällt die Wortfolge „in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde“.

 

 

 

Begründung:

 

 

Am 5.12.2012 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) erlassen sowie das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Meldegesetz 1991 und das Namensänderungsgesetz geändert werden und das Personenstandsgesetz aufgehoben wird, vom Nationalrat beschlossen. Dieses wurde am 11.01.2013 im BGBl. I Nr. 16/2013 kundgemacht und trat nach einer Phase der Legisvakanz großteils am 1. November 2013 in Kraft.


Mit Erkenntnis vom 19. Juni 2013 hat der Verfassungsgerichtshof, G 18, 19/2013-8, zu Recht erkannt, dass in § 47a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Jänner 1983 über die Regelung der Personenstandsangelegenheiten einschließlich des Matrikenwesens (Personenstandsgesetz – PStG), BGBl. Nr. 60/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 die Wortfolge “in den Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde“ als verfassungswidrig aufgehoben wird.

 

Damit ist mit 1. November 2013 die Situation eingetreten, dass die zuvor aufgehobene verfassungswidrige Bestimmung wortident wieder in Kraft getreten ist. Zwar muss gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht im Inland unangewendet bleiben, aber bedarf verfassungswidriges Recht dem entgegen einer Aufhebung, sodass die materiell verfassungswidrige Bestimmung formell derzeit weiter gültig ist. Der vorliegende Initiativantrag sieht deshalb die neuerliche Beseitigung der als verfassungswidrig erkannten Wortfolge vor.

 

Der VfGH sah insbesondere keine sachliche Rechtfertigung für diese unterschiedliche Regelung des Ortes bei der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft. Behörden werden auch sonst nicht dazu angehalten, ihre Amtshandlungen ausschließlich in den Amtsräumen zu verrichten. Standesbeamten bleibt es auch offen, eine Trauung an jedem Ort vorzunehmen, der der Bedeutung einer Ehe entspricht. Besonders diskriminierend ist die Regelung, wenn es einem der Partnerschaftswerber vorrübergehend oder dauerhaft – auf Grund von Krankheit oder Behinderung unmöglich oder unzumutbar ist die Amtsräume der Behörde aufzusuchen. Es handelt sich sohin um eine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten vorgeschlagen.