342/A XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Christiane Brunner, Eva Glawischnig Piesczek; Werner Kogler, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätsabgabegesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz) BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2005 wird wie folgt geändert:

 

1. In § 2 wird folgende Ziffer 1a eingefügt:

 

„1a. Elektrizitätserzeuger, die elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz für den Eigenverbrauch erzeugen im Umfang dieses Eigenverbrauchs.“ “

 

 

Begründung:

Nach einem Erlass des Finanzministeriums vom 24. Februar 2014 soll der Eigenverbrauch von selbst erzeugter elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Abgabe von 1,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh) belegt werden, sobald die als Eigenverbrauch genutzte Strommenge 5000 kWh im Jahr überschreitet. Basis für den Erlass ist das Elektrizitätsabgabegesetz von 1996, nach dem Solarstromanlagenbesitzer ab einem Eigenverbrauch von 5000 Kilowattstunden pro Jahr steuerpflichtig sind.

Eine Abgabe auf Eigenverbrauch von aus erneuerbaren Energien erzeugter Elektrizität konterkariert das Bestreben der Bundesrepublik, eine möglichst rasche und vollständige Stromversorgung auf Basis erneuerbarer Energien zu erreichen. Überdies widerspricht die Eigenstromverbrauchs-Abgabe der Förderpolitik von Bund und Ländern zu Gunsten einer größeren Marktdurchdringung erneuerbarer Energieträger. Aus energiepolitischer Sicht ist es erstrebenswert, den Eigenverbrauch von selbst erzeugter erneuerbarer Energie zu fördern. Der Eigenverbrauch sorgt für eine Stabilisierung des Netzbetriebs und ist daher auch Bestandteil der Versorgungssicherheit.

Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung wird der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien von der Elektrizitätsabgabe befreit.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.