349/A XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Antrag

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2013, wird wie folgt geändert:

 

Nach § 364 Absatz 2 zweiter Satz wird folgender Satz eingefügt:

 

„Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, können nicht untersagt werden, sofern sie das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen.“

 

 

Begründung

 

 

Die Abwehrbarkeit von Immissionen zwischen Nachbarn richtet sich nach § 364 Abs. 2 ABGB; zu berücksichtigen sind hierbei einerseits das Maß der Immission in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse und andererseits das Maß der Beeinträchtigung, welches die ortsübliche Nutzung wesentlich einschränken muss.

 

Der OGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 364 Abs. 2 ABGB ausgeführt, dass Kinderlärm grundsätzlich durchaus auf einer verkehrsüblichen bzw. widmungsgemäßen Nutzung einer Wohnung beruht. Eine gesetzliche Verankerung dieser Rechtsprechung ist daher geboten.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.