352/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 27.03.2014
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend mehrfache Sozialversicherungen

 

 

Die wirtschaftlichen Abläufe, in denen wir arbeiten, werden immer komplexer und vor allem individueller. Gleiches gilt für die Beschäftigungsverhältnisse, die damit verbunden sind. Die Zahl jener, die nicht ausschließlich selbstständig bzw. unselbstständig beschäftigt ist, steigt zunehmend. Die Politik hat es bisher aber verabsäumt, auf diese Entwicklungen einzugehen. Aus diesem Grund wird dieser Personenkreis im Sozialversicherungsrecht stetig mehrfach belastet.

 

Liegt nämlich tatsächlich eine unselbstständige und zusätzlich eine selbstständige Tätigkeit vor, so müssen an die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger getrennt Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden. Ein Zusammenlegen der Sozialversicherungsträger würde dieses Problem lösen, da dadurch nur noch das Gesamteinkommen des Erwerbstätigen, egal ob aus selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit, für einen einzigen Sozialversicherungsträger relevant wäre.

 

Die Regierungsparteien scheinen allerdings kein Interesse daran zu haben, diesen wichtigen Schritt zu gehen und die Sozialversicherungsträger zusammenzulegen. Dennoch ist es unumgänglich, die ungerechte Ungleichbehandlung, der oben beschriebenen Erwerbstätigkeitsverhältnisse, die sich aus der österreichischen Sozialversicherungslogik ergibt, zu ändern.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz werden aufgefordert, dem Nationalrat eine Gesetzesinitiative  vorzulegen, mit der sichergestellt wird, dass aufgrund von verschiedenen Erwerbstätigkeitsverhältnissen nicht an mehrere Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Dabei sollen die Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund des gesamten Einkommens aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit zu leisten sind, dem Sozialversicherungsträger zugeordnet werden, in dem der überwiegende Teil der sozialversicherungspflichtigen Einkommens anfällt.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.