384/A XXV. GP

Eingebracht am 24.04.2014
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2 Änderung des Bundesgesetzes über die Eingetragene Partnerschaft

 

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

 

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. § 191 Abs 2 lautet wie folgt:

 

„Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person, sei es gleichzeitig, sei es, solange die Wahlkindschaft besteht, nacheinander, ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden sind. Ehegatten oder eingetragene Partner dürfen in der Regel nur gemeinsam annehmen. Ausnahmen sind zulässig, wenn das leibliche Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners angenommen werden soll, wenn ein Ehegatte oder eingetragener Partner nicht annehmen kann, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn sein Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, wenn die Ehegatten oder eingetragenen Partner seit mindestens drei Jahren die eheliche Gemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft aufgegeben haben oder wenn ähnliche und besonders gewichtige Gründe die Annahme durch nur einen der Ehegatten oder eingetragenen Partner rechtfertigen.“

 

2. § 193 Abs 2 lautet wie folgt:

 

„Die Wahleltern müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein.“

 

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft

 

Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft, BGBl. I Nr. 135/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2013, wird wie folgt geändert:

 

§ 8 Abs 4 entfällt.

 

Begründung

 

 

Erst im Zuge der Verurteilung Österreichs durch den EGMR wurde mit 1. August 2013 das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch und das Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz dahingehend geändert, dass nunmehr Stiefkindadoptionen für gleichgeschlechtliche Paare möglich sind. Reguläre Adoption bleibt aber nach wie vor verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten. Das von Kritikern oft beschworene Kindeswohl, das laut fragwürdiger Aussagen einiger österreichischer Politiker in letzter Zeit am besten durch eine Vater-Mutter-Kind-Konstellation sichergestellt sei, kann nicht in diesem Sinne interpretiert und als Rechtfertigung für diese vor allem im Hinblick auf die europäische Rechtsentwicklung bedenkliche Diskriminierung herangezogen werden.

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.