388/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Bernhard Themessl

und weiterer Abgeordneter

betreffend die Dringlichkeit von Maßnahmen zur Modernisierung der Gewerbeordnung – Beispiel Reinigungsgewerbe

 

 

„Die österreichische Gewerbeordnung stand einst im Zeichen der wirtschaftlichen Freiheit. Heute steht sie vor allem für strenge – und zahlreiche – Zugangsbeschränkungen.“ Diesem in der Tageszeitung „Die Presse“ am 29.12.2012 nachzulesenden Befund über die Reglementierungen und bürokratischen Hürden, denen die heimischen Unternehmer ausgeliefert sind, ist nichts hinzuzufügen.

Von den insbesondere seitens der ÖVP angekündigten wirtschaftlichen „Entfesselungs“-bestrebungen ist nichts zu bemerken.

Ein besonderes „Schmankerl“, das freiem Unternehmertum und einer entfesselten Wirtschaft entgegensteht, stellt der Bereich des freien Reinigungsgewerbes dar.

 

Das Betätigungsfeld des freien Reinigungsgewerbes liegt in der Reinigung von Privatwohnhäusern, Wohnungen, Stiegenhäusern mit Fensterreinigung „nach Art der Hausfrau / des Hausmannes“!

Ist jemand im Rahmen des freien Reinigungsgewerbes selbstständig tätig, so darf er Aufträge bspw. zur Büroreinigung oder Kanzleireinigung nicht annehmen.

Denn diese Tätigkeiten fallen in das reglementierte Gewerbe der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung. Dafür benötigt man einen entsprechenden Befähigungsnachweis, auch wenn man gar keine Gebäude- oder Fassadenreinigung machen möchte.

Dieser Befähigungsnachweis entfällt bspw. für Dipl. Ing. oder Ing. im Fachbereich Bauingenieurwesen. Diese benötigen lediglich ein Jahr Praxis.

Damit ist es dem Bauingenieur - im Unterschied zu Angehörigen des freien Reinigungsgewerbes – erlaubt, die Reinigung von Büros oder Kanzleiräumlichkeiten durchzuführen!

Das sind Anachronismen, die niemand versteht und daher abgestellt werden sollten.

 

Ein diesbezügliches Beispiel aus der Praxis veranschaulicht das Problem:  

„Martina Ganahl ist seit vier Jahren selbstständig, sie führt einen Reinigungsbetrieb mit vier Mitarbeitern. Irgendwann haben auch Büros um ihre Putzdienste angefragt. Aber sie musste ablehnen. Denn das freie Reinigungsgewerbe, das sie angemeldet hat, erlaubt nur das Putzen „nach Art der Hausfrau / des Hausmannes“.

 


Um auch in öffentlichen Gebäuden sauber zu machen, bräuchte sie einen Befähigungsnachweis. Denn die „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ ist ein reglementiertes Gewerbe. „Ich wollte nur Büros zusätzlich reinigen, an der typischen Gebäudereinigung bin ich gar nicht interessiert“, so Ganahl.“ (Die Presse, 29.12.2012)

Ob jedoch tatsächlich Bereitschaft besteht, hier Änderungen herbeizuführen, darf bezweifelt werden. So stellte die Generalsekretärin der WKO Anna Maria Hochhauser in Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit von Reformen im Bereich der Gewerbeordnung fest, dass  „Ausbildungs- und Zugangsvorschriften laufend hinterfragt und auch angepasst werden, wenn es sachlich gerechtfertigt ist. „Aber grundsätzlich ist es so, wie es ist, in Ordnung.“

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten - nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Bundesminister Reinhold Mitterlehner kürzlich im ORF die dargelegten kuriosen Bestimmungen der Gewerbeordnung nach „Absurdistan“ verwies - nachstehenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat umgehend eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die geeignet ist, bestehende nicht nachvollziehbare Beschränkungen im Bereich des freien Reinigungsgewerbes zu beseitigen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung dieses Antrages an den Ausschuss für Wirtschaft und Industrie.