394/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.04.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Daniela Musiol, Albert Steinhauser,Alev Korun, Freundinnen und Freunde

 

betreffend der Aufhebung des Adoptionsverbots für Homosexuelle

 

 

 

 

BEGRÜNDUNG

 

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied anlässlich der Beschwerde eines lesbischen Paares, dass diese fehlende Möglichkeit der Stiefkind-Adoption für gleichgeschlechtliche Paare diskriminierend im Vergleich zu unverheirateten heterosexuellen Paaren ist. Damit wurde Österreich verpflichtet, die Stiefkind-Adoption auch für gleichgeschlechtliche Paare zu öffnen.

 

Offensichtlich braucht die Bundesregierung immer erst eine Verurteilung aus Straßburg, um Änderungen im veralteten österreichischen Familienrecht durchzuführen. Ein modernes Familienrecht sollte vielmehr vorausschauend vom österreichischen Gesetzgeber erarbeitet werden.

 

In skandinavischen Ländern wurden bereits seit 1989 (bis 1994) Gesetze zur Anerkennung gleichgeschlechtlicher PartnerInnenschaften eingeführt. Die explizite Nennung des gemeinsamen Adoptionsrechts war gar nicht erst vorgesehen, da der Ausschluss nie zur Debatte stand. Auch das Europäische Parlament hatte bereits 1994 einen Entschluss verabschiedet "die Beschneidung des Rechtes von Schwulen und Lesben auf Elternschaft oder Adoption und Erziehung von Kindern" zu beseitigen.

 

Nach wissenschaftlichen Studien gebe es keine Gründe, warum Kinder nicht in gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften aufwachsen sollten. Diese Familienform gibt es schon lange und der von einigen konservativen GegnerInnen befürchtete „Werteverlust“ trifft ebenfalls nicht zu. Ein Mangel an Identifikationsmöglichkeiten sei durch das größere Umfeld der Bezugspersonen der Regenbogenfamilen nachweislich nicht gegeben.


Nach österreichischem Recht ist neben der Stiefkindadoption von beiden eingetragenen PartnerInnen auch die Einzeladoption mit Zustimmung des Partners/der Partnerin bei eingetragener PartnerInnenschaft zulässig (§195 Abs1 Z2 ABGB). Die Einzeladoption durch eine eingetragene PartnerIn oder einen eingetragenen Partner widerspricht damit für sich genommen grundsätzlich nicht dem Kindeswohl.

 

Die Herstellung eines nicht auf eine biologische Verbindung rückführbaren Eltern-Kind-Verhältnisses durch Einzel-Adoption ist sowohl für eine(n) alleinstehende(n) Homosexuelle(n) als auch in einer eingetragenen PartnerInnenschaft möglich und erlaubt. Damit steht es Einzelpersonen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung grundsätzlich offen, durch Adoption ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Es erscheint nicht sachgerecht, das Adoptionsrecht vom Bestehen einer verschiedengeschlechtlichen PartnerInnenschaft abhängig zu machen und Personen, die in eingetragener PartnerInnenschaft leben, von dem Recht, gemeinsam ein Kind zu adoptieren, auszuschließen.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat Novellen zum Eingetragenen Partnerschaft-Gesetz (EPG) und zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) vorzulegen, die vorsehen, dass zukünftig bei der Annahme an Kindesstatt für eingetragene PartnerInnen dieselben Rechtsgrundlagen wie für Ehegatten gelten.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen.