398/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 29.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Dr. Franz

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Anstellung von Ärzten bei Ärzten“

 

 

In Deutschland können niedergelassene Ärzte seit dem 1. Jänner 2007 aufgrund des Vertragsarztänderungsgesetzes ihre Arbeit flexibler gestalten.

Ein Arzt kann an mehreren Orten gleichzeitig tätig sein, als Angestellter oder als Inhaber einer eigenen Praxis. Er kann Angestellter in einem Krankenhaus als auch in einem Medizinischen Versorgungzentrum sein. Altersgrenzen sind gefallen, Zusammenschlüsse über Fachgebietsgrenzen wurden möglich. Dieses Gesetz ist in Deutschland die Lösung zum drohenden Ärztemangel und macht den Beruf für viele junge Menschen wieder attraktiv. Die Arbeit in der eigenen Praxis und die damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken genauso wie der Gang in die ambulante Versorgung schienen für viele Jungmediziner nicht sehr attraktiv.[1]

 

Mit dem neuen Gesetz in Deutschland wurden den jungen Menschen Anreize für die Arbeit in der ambulanten Versorgung geboten:

 

„Vertragsärzte dürfen auch Ärzte aus anderen Fachgebieten sowie Psychotherapeuten anstellen. Hierbei ist Teilzeitarbeit möglich, zum Beispiel nur 20 Stunden in der Woche. Allerdings müssen nach dem neuen Vertragsarztrecht dafür einige Bedingungen berücksichtigt werden: Der anzustellende Arzt muss die Facharztanerkennung besitzen, er hat im Arztregister eingetragen zu sein, und der Zulassungsausschuss hat die Anstellung genehmigt. Außerdem gelten nach Paragraph 95 des Fünften Sozialgesetzbuches die Regeln der Bedarfsplanung. Das bedeutet: Eine Anstellung ist nur möglich, wenn keine Zulassungsbeschränkungen bestehen oder in der Arztpraxis ein fachidentischer Sitz frei geworden ist, weil ein vorher angestellter Arzt oder Psychotherapeut gekündigt hat. Eine weitere Möglichkeit ist, dass ein Arzt seinen Vertragsarztsitz aufgibt und sich danach auch in zulassungsbeschränkten Bezirken in einer Praxis anstellen lässt. Ärzte können also auf ihre Zulassung verzichten, sich in einer Praxis anstellen lassen und ihren Leistungsumfang hier einbringen. Sie zählen bei der Bedarfsplanung mit, der Vertragsarztsitz wird also nicht wieder neu ausgeschrieben. Die angestellten Ärzte werden Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung (KV), wenn sie mindestens halbtags in der Praxis beschäftigt sind. Das werden in der Regel 20 Stunden pro Woche sein. Näheres regelt die Satzung der jeweiligen KV. Die Besonderheit bei dieser neuen Form der Anstellung von Ärzten oder Psychotherapeuten liegt auch darin, dass das Leistungsspektrum erweitert werden kann im Gegensatz zur bisherigen Regelung. Besitzt der Angestellte andere Qualifikationen für die Erbringung vertragsärztlicher oder –psychotherapeutischer Leistungen, so können diese nach Genehmigung angeboten werden. Der Praxisinhaber hat die Leistung zu verantworten, darf sie aber nicht selbst erbringen.“[2]

 

 

In Österreich ist die Anstellung von Ärzten durch Ärzte generell nicht möglich und eine Lösung wie in Deutschland ist anzustreben. Daher stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird ersucht, umgehend mit der Ärztekammer in Verhandlungen zu treten, um gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag zu übermitteln, der es Ärzten ermöglicht, in ihrer Praxis weitere Ärzte anzustellen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.



[1] Vgl. Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – Chancen durch Vielfalt, Informationsblatt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, www.kbv.de (Stand: 1.4.2014)

[2] Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz – Chancen durch Vielfalt, Informationsblatt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, www.kbv.de (Stand: 1.4.2014)