401/A XXV. GP

Eingebracht am 29.04.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Beate Meinl-Reisinger, Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Stellenbesetzungsgesetz
geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das StellenbesetzungsG geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über Transparenz bei der Stellenbesetzung im staatsnahen Unternehmensbereich (Stellenbesetzungsgesetz), BGBl. I Nr. 26/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:



1.    § 4 lautet wie folgt:

„(1) Das für die Besetzung zuständige Organ hat eine entscheidungsbevollmächtigte Vorschlagskommission einzusetzen. Diese besteht aus wenigstens fünf, höchstens aber neun Mitgliedern, die dazu befähigt sind, die Eignung der Bewerber für die zu besetzende Stelle zu beurteilen. Das für die Besetzung zuständige Organ bestimmt eines der Mitglieder der Vorschlagskommission zur Vorsitzführung.

(2) Die Eignung ist insbesondere auf Grund fachlicher Vorbildung und bisheriger Berufserfahrung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten und ihrer persönlichen Zuverlässigkeit festzustellen. Wenn internationale Erfahrungen für die betreffende Stelle erforderlich sind, ist darauf besonders Bedacht zu nehmen.

(3) Die Vorschlagskommission kann für die Suche nach geeigneten Personen und die Feststellung der Eignung der Bewerber auch Einrichtungen oder Unternehmungen heranziehen, deren Aufgabe oder Unternehmensziel die Abgabe derartiger Beurteilungen ist.


(4) Die Vorschlagskommission erstellt einen begründeten Besetzungsvorschlag, der die drei für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle am besten geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Ein Vorschlag mit weniger als drei Bewerbern ist besonders zu begründen.

(5) Das für die Besetzung zuständige Organ hat die Auswahlentscheidung aus dem Besetzungsvorschlag zu treffen oder den Besetzungsvorschlag an die Vorschlagskommission zurückzuverweisen, wenn dieser nicht die am besten geeigneten Bewerber enthält.“

 

2.      § 4a lautet wie folgt:

„(1) Ein Vertrag über die nach diesem Gesetz ausgeschriebenen Stellen, der nicht unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zustande gekommen ist, ist nichtig.

(2) Der Rechnungshof hat als Amtspartei Parteistellung. Der Rechnungshof ist befugt, eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit nach Abs 1 beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einzubringen.“

Begründung

 

Nicht erst seitdem der vormalige Kabinettschef von Beatrix Karl, Thomas Schützenhöfer, mit 1. Februar 2014 Geschäftsführer der Justizbetreuungsagentur wurde, bestehen Zweifel darüber, nach welchen Kriterien die Vergabe von Führungspositionen in staatsnahen Unternehmen erfolgt. Problematisch ist vor allem, dass die Postenvergabe freihändig durch eine einzige Person passiert und inhaltlich nicht überprüft werden kann. Dabei ist zu beachten, dass Führungsposten in 100 (!) Staatsbetrieben zu besetzen sind. Zahlungen an ausgegliederte Unternehmen machen insgesamt rund EUR 10.5 Mrd aus[1]. Das sind 13% der jährlichen Gesamtauszahlungen des Bundes, die einem Management zur Verfügung gestellt werden, dessen Bestellung und Eignung für diese Aufgabe nicht überprüfbar ist.

Um für mehr Transparenz bei der Besetzung von Leitungsposten zu sorgen, bedarf es einer Neuregelung des Bestellungsvorganges im Stellenbesetzungsgesetz. In der derzeitigen Ausgestaltung stehen den Mitbewerbern und dem Rechnungshof keinerlei Parteirechte zu, was eine inhaltliche Überprüfung der Besetzung unmöglich macht. Das Ziel ist es, ein objektives und nachvollziehbares Verfahren zu schaffen. Eine Überprüfung ist jedoch nur möglich, wenn die Bestellung aufgrund eines Dreier-Vorschlags durch ein Expertengremium erfolgt und der Rechnungshof als unabhängige Behörde als Amtspartei legitimiert wird. Der Rechnungshof hat dann die Möglichkeit die Ausschreibungspflicht durchzusetzen. Verträge, die ohne vorangegangene ordnungsgemäße Ausschreibung abgeschlossen wurden, sind nichtig und müssen erneut ausgeschrieben werden.

 

[1] https://www.bmf.gv.at/budget/das-budget/Ausgliederungen_und_Beteiligungen_des_Bundes_%28Okt_2012%29.pdf?3vtkfo (aufgerufen am 17.3.2014)

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.