429/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 20.05.2014
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Entschliessungsantrag

 

der Abgeordneten Josef Riemer, Harald Jannach

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Beibehaltung des Gleichenberger Abkommens und Sicherung der Rechte von Doppelbesitzern

 

Das Gleichenberger Abkommen 1953 wurde zwischen Österreich und Jugoslawien zur Lösung des Problems der "Doppelbesitzer" auf österreichischem und jugoslawischem Boden abgeschlossen. 400 Österreichern und 50 Jugoslawen wurden die im Nachbarstaat liegenden Besitzungen zurückgegeben.

Nach dem Bau der ersten Behelfsbrücke konnte man zunächst nur unter schwierigen

Bedingungen mit Pass und Visum nach Jugoslawien. Ungeklärt war zudem die Situation der Österreicher sowie der Jugoslawen entlang der gesamten Grenze, die im jeweiligen Nachbarland ein Grundstück besaßen. Konnten sie ihren Besitz behalten? Wenn ja, durften sie ihn auch bearbeiten und zu diesem Zweck die Grenze unkompliziert überqueren? All diese Fragen sollten durch das sog. "Gleichenberger Abkommen" geklärt werden.

 

Die Verhandlungen über die "Doppelbesitzer" und über den "Kleinen Grenzverkehr" begannen am 3.11.1952 in Marburg und wurden in Bad Gleichenberg fortgeführt. Am 19. 3.1953 wurde das Abkommen schließlich von Außenminister Dr. Gruber und dem außerordentlichen Gesandten Jugoslawiens, Vucinic, unterzeichnet. Dennoch sollte es noch bis Mai dauern, bis der "Kleine Grenzverkehr" auch tatsächlich aufgenommen werden konnte.

Personen, welche im jeweiligen Nachbarland einen Besitz von Liegenschaften nachweisen konnten, erhielten einen Ausweis, mit welchem ihnen und ihren Familienangehörigen der Grenzübertritt zu jeder Zeit erlaubt war.

Landwirtschaftliche Geräte mussten genau im Übertrittsausweis verzeichnet werden; die Ernte durfte ebenfalls über die Grenze gebracht werden.

 

Laut des Abkommens dürfen „Doppelbesitzer“ noch heute die importieren Trauben in Österreich keltern und als "steirischen Qualitätswein" bezeichnen.

 

Es gibt derzeit ca. 50 Doppelbesitzer mit insgesamt ca. 53,4 ha Fläche.

 

Pro ha Fläche darf nur eine bestimmte Menge an Trauben eingeführt werden, weiters wird an der Grenze kontrolliert und die Menge registriert.

 

Durch den EU-Beitritt Sloweniens änderte sich nichts; die Gesetze sollen sich jedoch 2015 ändern. Danach soll der Wein aus slowenischen Trauben als "Wein aus der EU" bezeichnet werden und es darf auch keine „Stmk-Flasche“ mehr verwendet werden.

Durch diese Gesetzesänderung drohen den Doppelbesitzern große Nachteile, wie ein Preisverfall beim Wein und der Wegfall der österreichischen Prüfnummer.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterzeichnenden Abgeordneten nachfolgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft  wird aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Gleichenberger Abkommen beizubehalten, insbesondere damit die Doppelbesitzer nach dem Gleichenberger Abkommen ihre Rechte behalten und auch nach 2015 bei ihren Weinen aus slowenischen Trauben die steirische Marke und die steirische Prüfnummer verwenden dürfen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft ersucht.