437/A(E) XXV. GP
Eingebracht am 22.05.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
der Abgeordneten Wurm, Kickl, Ing. Hackl, Doppler, Rauch
und weiterer Abgeordneter
betreffend Absetzbarkeit von Mietvertragserrichtungskosten und Maklerprovisionen
Wohnen gehört neben Essen und Trinken zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen. Dabei wird Wohnraum für den Durchschnittsbürger immer schwerer zu finanzieren. Dies ist mit ein Grund, dass laut Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz rund 1,4 Millionen Österreicher unter der Armutsgrenze leben. Neben den laufenden Miet- und Betriebskosten sind etwa die Mietvertragserrichtungskosten und die Maklerprovision für viele Wohnungssuchenden eine finanzielle Hürde.
Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.
Höchstbeträge für Maklerprovisionen
Höhe der Maklerprovision |
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Befristung bis drei Jahre |
1 x Bruttomiete + 20 Prozent USt. |
Befristung über drei Jahre und |
2 x Bruttomiete + 20 Prozent USt. |
In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, den Mietern in Österreich als Konsumenten die Chance zu eröffnen, die Mietvertragserrichtungskosten und die Maklerprovision von der Steuer abzusetzen. Mit einer Absetzbarkeit könnte man den Konsumenten in diesem Bereich eine tatsächliche Erleichterung verschaffen und so neben einem konsumentenschutzpolitischen auch ein soziales Ziel verwirklichen
Viele Menschen können sich so die Anmietung einer neuen Wohnung nur sehr schwer leiste n und müssen sich für einen Wohnungswechsel, d.h. die Bezahlung der Mietvertragserrichtungskosten und die Maklerprovision sowie der Kaution oft schon einen Kredit aufnehmen.
Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die eine Absetzbarkeit von Mietvertragserrichtungskosten und Maklerprovisionen vorsieht.“
In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.