437/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.05.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Wurm, Kickl, Ing. Hackl, Doppler, Rauch

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Absetzbarkeit von Mietvertragserrichtungskosten und Maklerprovisionen

 

Wohnen gehört neben Essen und Trinken zu den Grundbedürfnissen jedes Menschen. Dabei wird Wohnraum für den Durchschnittsbürger immer schwerer zu finanzieren. Dies ist mit ein Grund, dass laut Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz rund 1,4 Millionen Österreicher unter der Armutsgrenze leben. Neben den laufenden Miet- und Betriebskosten sind etwa die Mietvertragserrichtungskosten und die Maklerprovision für viele Wohnungssuchenden eine finanzielle Hürde.

Bei erfolgreicher Vermittlung des Abschlusses eines Mietvertrags durch einen Immobilienmakler ist an diese/diesen eine einmalige Provisionszahlung zu leisten.

Höchstbeträge für Maklerprovisionen

Höhe der Maklerprovision

Befristung bis drei Jahre

1 x Bruttomiete + 20 Prozent USt.

Befristung über drei Jahre und
unbefristete Mietverträge

2 x Bruttomiete + 20 Prozent USt.

 

In diesem Zusammenhang erscheint es sinnvoll, den Mietern in Österreich als Konsumenten die Chance zu eröffnen, die Mietvertragserrichtungskosten und die Maklerprovision von der Steuer abzusetzen. Mit einer Absetzbarkeit könnte man den Konsumenten in diesem Bereich eine tatsächliche Erleichterung verschaffen und so neben einem konsumentenschutzpolitischen auch ein soziales Ziel verwirklichen

Viele Menschen können sich so die Anmietung einer neuen Wohnung nur sehr schwer leiste n und müssen sich für einen Wohnungswechsel, d.h. die Bezahlung der Mietvertragserrichtungskosten und die Maklerprovision sowie der Kaution oft schon einen Kredit aufnehmen.

 

 

Aus diesen Gründen stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, eine Regierungsvorlage auszuarbeiten, die eine Absetzbarkeit von Mietvertragserrichtungskosten und Maklerprovisionen vorsieht.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.