465/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Pendl, Wöginger, Katharina Kucharowits, Mag. Gerstl

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

 

Artikel 1

 

Das Bundesgesetz über die Bezüge der Obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Österreichischen Parlaments (Bundesbezügegesetz- BBezG) zuletzt geändert durch das BGBL I 2013/8 wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat“ durch die Wortfolge „zu 15% des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 je Monat“ ersetzt.

 

2.    In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“ durch die Wortfolge „erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 50% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.“

 

3.    In § 10 Abs. 9 lauten die Ziffern 1 bis 3:

„1.     um 7,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,

2.         um 15% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%

3.    oder um 22,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.“

 

1.    In § 10 Abs. 10 wird die Wortfolge „bis zu 2% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 1% des Ausgangsbetrages.“ durch die Wortfolge „bis zu 5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 je Monat. Für Mitglieder des Nationalrates, denen ein erhöhter Betrag im Sinne der Abs. 2 und 3 gebührt, erhöht sich dieser Betrag um 2,5% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1.“ ersetzt.

 

2.    In § 21 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) § 10 Abs. 1, 2, 9 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. XX/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.“

 

 

Artikel 2

 

Das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz/ParlMG), zuletzt geändert durch das BGBL I 2011/49 wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „Gehaltsstufe 10“ durch „Gehaltsstufe 16“ ersetzt.

 

2.    In § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL I Nr. XX/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.“

 

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss

 

 

 

 

 

 

Begründung

 

Zu Artikel 1

§ 10 Bundesbezügegesetz betreffend die Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates wurde durch Nulllohnrunden für Politikerinnen und Politiker mehrere Male nicht angepasst, obwohl die diesbezüglichen Aufwendungen deutlich gestiegen sind. Dies führt soweit, dass einige Abgeordnete die An- und Abreisen zum Parlament sowie die Nächtigungen in Wien zum Teil aus den normalen Bezügen finanzieren mussten und nicht aus den Aufwendungen decken konnten. Mit der gegenständlichen Änderung werden die diesbezüglichen Ansätze angepasst und sollen in Zukunft 15% des monatlichen Gehaltes eines Bundebeamten A1, Gehaltsstufe 16 betragen, um eine einheitliche Bemessungsgrundlage analog zum Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz festzulegen.

 

 

Zu Artikel 2

Dem Nationalrat werden durch das B-VG und das GOG-NR immer mehr extrem schwierige Aufgaben übertragen, gleichzeitig ist geplant, im Herbst zwei umfangreiche Enquete-Kommissionen einzusetzen. Schließlich wird in Zukunft die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses voraussichtlich ein Minderheitsrecht werden. Es ist daher notwendig, dass die Abgeordneten durch parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt werden, um ihre Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können. Es soll daher der Refundierungsanspruch der Abgeordneten für die Beschäftigung von parlamentarischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern maßvoll erhöht werden.