467/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Parlamentarische Materialien

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Eva Mückstein, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Einsatz von privaten Sicherheitsdiensten in psychiatrischen Einrichtungen

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Bericht der Volksanwaltschaft an den Nationalrat und den Bundesrat 2013 werden im Kapitel „Krankenhäuser und Psychiatrie“ eine Reihe von Missständen beschrieben. Die Kommissionen der Volksanwaltschaft besuchten im Berichtsjahr 63 psychiatrische Krankenhäuser und sonstige Krankenhäuser, wobei  vorwiegend psychiatrische Abteilungen (42) kontrolliert wurden.

 

Nach Wahrnehmung der Volksanwaltschaft übernehmen zunehmend auch in Krankenanstalten private Sicherheitsdienste Aufgaben des Personen- und Objektschutzes sowie sonstige Ordnungsdienste.

Im Zuge der Besuchstätigkeit der Kommissionen wurde festgestellt, dass Sicherheitsdienste auch bei der Behandlung von PatientInnen eingesetzt werden.

So berichtete die Kommission 2 nach einem Besuch in einem Spital in Oberösterreich, dass private Sicherheitsdienste eine Fixierungsschulung auf der psychiatrischen Abteilung absolvierten und zur Mithilfe bei Fixierungen angehalten wurden.  Die Beobachtung fixierter Personen mittels Monitoren in der Nacht wurde dem Sicherheitsdienst als ständige Aufgabe übertragen. Befragungen ergaben, dass sich die MitarbeiterInnen des Sicherheitsdienstes selbst als für diese Aufgaben nicht entsprechend ausgebildet ansehen.

In Wien wurde festgestellt, dass der Sicherheitsdienst bei Gefahr im Verzug sogar ohne Rücksprache und ohne Anordnung des ärztlichen Personals vertraglich autorisiert wurde, Fixierungen vorzunehmen.

 

Den im Bericht geschilderten Entwicklungen ist aus Sicht der Volksanwaltschaft Einhalt zu gebieten.  Die Persönlichkeitsrechte von Menschen mit einer psychischen Erkrankung, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werde, sind lt. EMRK und UbG besonders zu schützen und ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Dies kann nur mit ausreichendem und qualifiziertem Spitalspersonal erfolgen. Die Beiziehung von privaten Sicherheitsfirmen bei der Vollziehung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen des UbG ist unzulässig.


 

In § 19 GuKG ist das Berufsbild der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege detailliert geregelt. Die Delegation einzelner pflegerischer Tätigkeiten bzw. Tätigkeiten im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen ist ausschließlich nach Anordnung durch Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. nach ärztlicher Anordnung an Angehörige der Pflegehilfe möglich. Weitergehende Delegationen sieht das GuKG nicht vor.

Systemmängel und mangelnde Personalressourcen in der Organisationsstruktur  von Krankenanstalten dürfen nach Ansicht der Volksanwaltschaft nicht durch die Übertragung von Aufgaben an private Sicherheitsdienste ausgeglichen werden.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Novelle  des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes vorzulegen, die ein ausdrückliches Verbot beinhaltet,  dem Gesundheitspersonal vorbehalte Befugnisse an private Sicherheitsdienste zu delegieren.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss  vorgeschlagen.