472/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1956, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 213/2013, und das Bundesbahngesetz, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 35/2012, geändert werden

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1956, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 213/2013, und das Bundesbahngesetz, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 35/2012, geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

1.    In § 13a wird nach dem Wort „diesen“ ein Beistrich sowie die Zeichenfolge „sofern diese die Höhe von 70% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) übersteigen,“ eingefügt.

2.    § 13a Abs. 2, 2a, 2b, 3, 5 und 6 entfallen. Absatz 2c erhält die Bezeichnung „(2)“.

3.    In § 109 wird nach Abs. 78 folgender Abs. 79 angefügt:

„(79) § 13a in der Fassung des BGBl I Nr. XXX/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

 

Artikel 2

Änderung des Bundesbahngesetzes

 

1.    In § 52 Abs. 3a wird am Beginn der Z 2 die Zeichenfolge „sofern diese die Höhe von 70% der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) übersteigen,“ eingefügt.


 

2.    In § 56 wird nach Abs. 16 folgender Abs. 17 eingefügt:

„(17) § 52 Abs. 3a in der Fassung des BGBl I Nr. XXX/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

 

 

 

Begründung:

 

Mit diesem Gesetzesvorschlag werden Pensionssicherungsbeiträge für Leistungen, die niedriger als 70% der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG sind, von der Leistung eines Pensionssicherungsbeitrags ausgenommen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Menschen mit niedrigen Ruhensbezügen unter der ASVG-Höchstpension anders behandelt werden sollten als ASVG-Pensionen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.