489/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Initiativantrag

der Abgeordneten Johann Höfinger, Hannes Weninger, Werner Amon

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Wasserrechtsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013, wird wie folgt geändert:

Nach § 141 wird folgender § 141a samt Überschrift angefügt:

 

„Gemeinderechtliche Gesamtrechtsnachfolge

§ 141a. Bei ortsfesten öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die wasserrechtliche Bewilligung – mangels Eigentums an der Liegenschaft – nicht mit dieser oder der Betriebsanlage verbunden ist, findet § 22 Abs. 1 erster Halbsatz mit der Maßgabe Anwendung, dass im Fall einer gemeinderechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die Rechtsnachfolgerin, zur Wahrung der Interessen eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserreinigungsunternehmens, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden auch in das Wasserbenutzungsrecht eintritt.“

Begründung:

Aus § 22 WRG 1959 und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass Wasserbenutzungsrechte, wenn sie nicht mit dem Eigentum an der Liegenschaft oder Betriebsanlage verbunden sind, persönliche und damit nicht übertragbare Rechte sind.

Demgegenüber bestimmt § 8 Abs. 4 der Stmk. GemO, dass die Vereinigung von Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge hat. Im Interesse der Daseinsvorsorge soll diese Regelung eine Übertragung eines nicht „verdinglichten“ Wasserbenutzungsrechtes im Rahmen einer gemeinderechtlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge ermöglichen.

In formeller Hinsicht wird, unter Verzicht auf die erste Lesung, die Zuweisung an den Umweltausschuss beantragt.