496/A XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, BGBl. Nr. JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2014, wird wie folgt geändert:



Nach § 364 Absatz 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

 

Übliche von Kindern verursachte Geräuscheinwirkungen, die dieses Maß überschreiten, können nur insoweit untersagt werden, als sie zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen.


Begründung

 

Die Abwehrbarkeit von Immissionen zwischen Nachbarn richtet sich nach § 364 Abs 2 ABGB; zu berücksichtigen sind hierbei einerseits das Maß der Immission in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse und andererseits das Maß der Beeinträchtigung, welches die ortsübliche Nutzung wesentlich einschränken muss.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung soll nun festgelegt werden, dass Kinderlärm, selbst wenn er das ortsübliche Maß überschreitet, im Unterschied zu anderen Immissionen nur dann untersagt werden kann, wenn die Nutzung des eigenen Grundstücks bzw. der eigenen Wohnung in unzumutbarer Weise beeinträchtigt ist. Damit wird von Nachbarn eine höhere Toleranz gegenüber Lärm, der von Kindern verursacht wird, eingefordert als gegenüber anderen Geräuscheinwirkungen. Dies trägt der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung von Kindern und ihren Bedürfnissen Rechnung.
Zu erwarten ist überdies, dass die Erhöhung des allgemeinen zivilrechtlichen Maßstabs Signalwirkung entfaltet - im Sinne einer "Sonderstellung von Kinderlärm" - und auch auf andere Regelungsmaterien (zu denken ist etwa an Genehmigungsverfahren für Kinderspielplätze, bauliche Lärmschutzvorschriften etc.) ausstrahlt.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.