503/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Mag. Niko Alm, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Abänderung des AIFM Gesetzes

 

Das AIFM-G wurde auf Basis der EU Richtlinie 2011/61/EU im Jahr 2013 durch den nationalen Gesetzgeber übergeführt. Zielsetzung war eine stärkere Regulierung des bisher unregulierten Teils des Kapitalmarktes. Im Zuge der Finanzkrise wurde der Fokus besonders auf Venture Capital, Private Equity Funds und Wertpapier Funds gelegt. Bis 22. Juli 2014 muss sich jede Organisation je nach Größe bei der FMA als AIFM registrieren oder konzessionieren. Bei der Umsetzung der Richtlinie ins österreichische Recht ist die österreichische Bundesregierung jedoch über das Ziel geschossen. Die strikte Umsetzung schadet dem Kapitalmarkt in Österreich und wird weiterhin zu Kapitalabwanderung Richtung Schweiz führen. Dies entzieht vor allem österreichischen KMUs heimische Finanzierungsmöglichkeiten.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG


Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert dem Nationalrat einen Gesetzesvorschlag vorzulegen, mit das AIFMG abgeändert wird insbesondere in Hinblick auf

 

1.    eine klare Unterscheidung worin sich Fonds mit und ohne Fremdkapital (Hebelfinanzierung) unterschieden. Insbesondere ist unklar, wo sich die Hebelfinanzierung befinden muss (im AIF selbst, in Beteiligungsvehikeln oder in der betreffenden Beteiligung) um als Fund mit Hebelfinanzierung gewertet zu werden. Als hebelfinanzierte Fonds sollten ausschließlich jene gewertet werden, die direkt im AIF mit Fremdkapital arbeiten. Fremdkapital in Beteiligungsvehikeln und Beteiligungsunternehmen sind üblich und erhöhen das Risiko der Anleger nicht.

 

2.    Völlige Streichung des Verbotes des Vertriebs an Privatkunden (nicht professionelle Investoren) für registrierte sowie für konzessionierte AIFM. Der Vertrieb an private Anleger ist ohnedies umfassend im KMG geregelt. Durch die Registrierung bzw. Konzessionierung gemäß AIFM-G wären sämtliche Fonds ohnehin bei der FMA erfasst und gemäß AIFM-G kontrolliert. Private, also nicht professionelle Investoren gemäß AIFM-G (z.B.: Privatstiftungen), sind das Rückgrat des österreichischen Beteiligungskapitalmarktes. Deren Ausschluss würde den Fortbestand vieler heimischer Fonds unmöglich machen und dem Standort Kapital entziehen. Zudem haben diese Investoren aus Veranlagungsgründen ein Bedürfnis in Private Equity und Venture Capital Fonds zu investieren – dieses Kapital würde ins Ausland abwandern. Zudem gibt es für Venture Capital Fonds eine Ausnahme gemäß EuVECA (Vertrieb an Privatkunden möglich ab einem Einzelinvestment in Höhe von EUR 100.000) bzw. wurden vom österreichischen Gesetzgeber Ausnahmeregelungen für Immobilien- und Managed Futures Fonds vorgesehen es ist unverständlich weshalb zwar Venture Capital, Immobilien und Managed FuturesFonds Privatmittel einwerben dürfen, Private Equity Fonds aber nicht.

 

3.    Anpassung der Regelungen hinsichtlich bloß registrierter, nicht konzessionierter Fonds an die Größe des österreichischen Kapitalmarktes. Konkret ist damit die Möglichkeit der Ansprache institutioneller Investoren außerhalb Österreichs auch für bloß registrierte Fonds gemeint (EU Passporting). Die Ansprache von professionellen Investoren außerhalb Österreichs ist im Moment nur für konzessionierte Fonds möglich (EU-Passporting). Die mit der Konzessionierung verbundenen laufenden Kosten (getrennte Risko-, Compliance- und Investment Einheiten, Depotbank, Treuhänder und Rating) sind für österreichische Fonds aufgrund ihres im EU Vergleich geringen Volumens nicht tragbar. Diese Fonds können sich daher nicht konzessionieren lassen, werden damit vom ausländischen Kapitalmarkt abgeschnitten und werden künftig nicht mehr genügen Mittel einwerben können um aktiv zu bleiben.

 

4.    Schaffung von Rechtssicherheit im Hinblick auf steuerliche Behandlung. Im Zuge der Implementierung des AIFMG wurde die steuerliche Behandlung von AIFs aus dem Körperschaftssteuerrecht in das Fondssteuerecht übertragen. Kritsch ist hier vor allem die Thematik der Behandlung von ausschüttungsgleichen Erträgen, die eine Steuerbelastung erzeugen, ohne dass tatsächlich Gewinne realisiert wurden. Unklar ist aktuell auch, inwieweit hier auch bereits bestehende AIFs betroffen sind (Derzeit lassen die Auskünfte von FMA und BMF vermuten, dass dies der Fall ist). Dies bedeutet, dass auf bestehende AIFs nunmehr zusätzliche Kosten zukommen um die entsprechende Infrastruktur für Steuerberechnung und Abführung zu schaffen. Diese Kosten wurden bei Fondsgründung nicht budgetiert. Aufgrund der geringen Größe führen diese zusätzlichen Kosten zur Gefahr der Insolvenz für viele einheimische Fonds.“


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanz Ausschuss vorgeschlagen.