507/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 12.06.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

des Abgeordneten Ing. Norbert Hofer

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend keine Sozialversicherungspflicht für freiwillige Tätigkeiten

 

 

Laut Daten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz leisten 46 % der österreichischen Bevölkerung bzw. 3,3 Millionen Österreicher ab 15 Jahren Freiwilligenarbeit. Die Bandbreite der Freiwilligenarbeit geht von Katastrophenhilfs- und Rettungsdiensten über soziale, pflegerische und gesundheitliche Dienste sowie die Mitwirkung in Sport- und Kulturvereinen.

(Quelle: http://www.sozialministerium.at/site/Soziales/Freiwilliges_Engagement/Freiwilliges_Engagement_in_Oesterreich/; 12.06.2014)

Die Leistungen der Freiwilligen in Österreich beweisen eindrucksvoll, dass bürgerliches Engagement Österreich überhaupt erst am Leben erhält. Es dürfen daher weder diesen engagierten und wichtigen Menschen für Österreich noch gemeinnützigen Organisationen, die auf Freiwillige angewiesen sind, Steine in den Weg gelegt werden.

 

Trotz dieses weit verbreiteten Denkens erhielt eine gemeinnützige Sozialorganisation mit Sitz in Tirol ein Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse. Dieses Schreiben enthielt eine rechtliche Beurteilung, aus welcher folgt, dass praktisch sämtliche freiwillige Tätigkeiten im Sozialbereich der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Basis der Sozialversicherungspflicht wäre das kollektivvertragliche Entgelt. Das würde das Ende vieler freiwilliger Tätigkeiten im Sozialbereich bedeuten.

 

Der gemeinnützigen Organisation wurde von der Tiroler Gebietskrankenkasse folgendes mitgeteilt:

1.    Das Vorliegen eines Dienstplanes ist ein starkes Indiz für eine Eingliederung in den Betrieb.

2.    Das Vorliegen eines Dienstplanes sowie die Unterwerfung an Weisungen im Hinblick auf Beaufsichtigung und Betreuung sprechen eindeutig für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit.

3.    Sofern der anzuwendende Kollektivvertrag im persönlichen Geltungsbereich keine Ausnahme vorsieht, ist bei einer Eingliederung in den Betrieb der jeweilige Kollektivvertrag anzuwenden, sofern ein solcher besteht.

Diese rechtliche Beurteilung ist vor dem Hintergrund zu betrachten, dass die Freiwilligen dieser Organisation ausschließlich Kostenersätze erhalten, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften und den Vereinsrichtlinien vorgesehen sind.

 

Notwendig ist daher eine Prüfung der bestehenden Rechtslage und gegebenenfalls die Novellierung dieser Normen, um gemeinnützigen Organisationen, die auf Freiwillige angewiesen sind, keine Steine in den Weg zu legen.

 

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, wird aufgefordert, die bestehende Rechtslage betreffend die Sozialversicherungspflicht für freiwillige Tätigkeiten zu prüfen und gegebenenfalls dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Abschaffung der Sozialversicherungspflicht für freiwillige Tätigkeiten beinhaltet.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.