524/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 25.06.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend kinderfreundliche StVO: Entbürokratisierung der Benützung von Tretrollern/Miniscootern und dergleichen sowie von Fahrrädern durch Kinder

 

 

 

Eigenaktive Mobilität von Kindern mit Fahrrädern, Tretrollern und dergleichen fördert Gesundheit und Beweglichkeit. Oft ersetzt sie motorisierte Begleitwege zur Schule oder zu Freizeitaktivitäten und ist so auch ein wichtiger Beitrag zu Verkehrssicherheit, Umwelt- und Klimaschutz. Den nichtmotorisierten Schulweg für Kinder ohne unnötige Einschränkungen zu ermöglichen ist klar von Vorteil für die Allgemeinheit wie für die/den Einzelne/n.

 

Derzeit stehen jedoch restriktive, unnötig bürokratische, praxisferne und auch vielen Eltern und Familien unbekannte Regelungen in der österreichischen Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere in den §§ 65 und 88, der Förderung dieser eigenaktiven Mobilität von Kindern im Weg:

 

So dürfen Kinder zwischen 6 und 10 Jahren derzeit aufgrund von § 88 StVO nur mit Aufsicht durch mindestens 16-Jährige mit „fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln“ wie zB Tretrollern/Miniscootern unterwegs sein; und Kinder zwischen 10 und 12 Jahren ebenfalls nur mit Aufsicht, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises sind.

Zudem ist das Fahren mit Tretrollern/Miniscootern u.dgl. generell, also auch mit Begleitung Erwachsener, verboten, wenn „Fußgänger gefährdet oder behindert“ werden. Diese Regelung wird im Fall des Falles teilweise äußerst restriktiv ausjudiziert – so hat ein OGH-Urteil erst kürzlich festgestellt, dass dies zB an einem normalen Frühlings-Werktags-Vormittag in einer „einigermaßen bevölkerten“ Fußgängerzone einer Bezirkshauptstadt zutrifft, sodass hier das Benutzen von derartigem Kinderspielzeug verboten sei!

Auch über die Frage, ob und inwieweit in Begegnungszonen das Benützen von Tretrollern/Miniscootern u.dgl. zulässig ist oder nicht herrscht vor dem aktuellen Regelungsbestand in der StVO Unklarheit.

 

An Stelle dieses unzeitgemäßen Zugangs soll eine Entbürokratisierung und tatkräftige Förderung dieser Mobilitätsformen treten, wie sie in Deutschland und der Schweiz längst umgesetzt ist. In beiden Ländern ist die Verwendung von Tretrollern/Miniscootern u.dgl. weitgehend dem Gehen – statt wie in Österreich weitgehend dem Fahrradfahren – gleichgesetzt und daher ohne Altersschwellen und sonstige Einschränkungen zulässig. Gesetzliche Einschränkungen der Mobilität von Kindern, die in Deutschland und der Schweiz offenbar nicht erforderlich sind, sind wohl auch in Österreich objektiv entbehrlich.


§ 65 StVO beinhaltet eine weitere unverständliche Schikane gegenüber Kindern, welche die Radbenutzung am Schulweg unnötig erschwert:

Kinder, die die Radfahrprüfung abgelegt haben, dürfen trotzdem nicht ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Radfahrausweises, sondern erst ab Vollendung des 10. Lebensjahrs alleine auf öffentlichen Verkehrsflächen Fahrrad fahren. Nachdem die entsprechenden Kurse und Prüfungen in der Regel in der 4. Klasse Volksschule und da meist bis zum April abgewickelt werden, ergibt sich folgende groteske Situation: Kinder, die bis dahin bereits ihren 10. Geburtstag hatten, dürfen ab sofort mit dem Fahrrad alleine auf der Straße fahren, Kinder die erst später im Jahr ihren 10. Geburtstag haben müssen bis dahin zuwarten, teilweise sogar über die sommerlichen Ferienmonate hinweg.

 

Dies ist nicht nur unsinnig und für die Kinder unverständlich, sondern für die Verkehrssicherheit sogar kontraproduktiv, da nach einem halben Jahr ohne Anwendungspraxis mindestens ein Drittel des Radfahrprüfungs-Wissens wieder verflacht ist.

 

Der Salzburger Landtag hat daher bereits 2009 (!) einen einstimmigen Beschluss gefasst, an die Bundesregierung mit dem Begehren heranzutreten, § 65 StVO dahingehend zu ändern, dass Kinder nach absolvierter Radfahrprüfung auch vor dem 10. Geburtstag allein auf öffentlichen Straßen fahren dürfen.

Obwohl dieser Antrag von der SPÖ eingebracht wurde und seinerzeit medienöffentlich u.a. die Unterstützung der Salzburger ÖVP-Nationalräte für eine solche Gesetzesänderung dokumentiert wurde, hat sich bis heute leider nichts an dieser unbefriedigenden und praxisfremden Formulierung von § 65 StVO geändert.

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung und insbesondere die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird aufgefordert, dem Nationalrat umgehend einen Vorschlag für eine Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zuzuleiten, mit der die selbständige, bewegungsaktive Mobilität von Kindern gefördert wird und dazu insbesondere

1.    das unbeaufsichtigte Fahren mit Tretrollern, Miniscootern und dergleichen für Kinder am Gehsteig, in Fußgänger- und Begegnungszonen erlaubt wird, indem es nach dem Vorbild der deutschen und der schweizerischen Straßenverkehrs-Regelwerke dem Gehen rechtlich gleichgesetzt wird,

2.    das unbeaufsichtigte Radfahren auf öffentlichen Verkehrsflächen nach dem Ablegen der Radfahrprüfung unabhängig von einem zusätzlichen Alterslimit, also auch bereits vor Vollendung des 10. Lebensjahres, erlaubt wird.

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verkehrsausschuss  vorgeschlagen.