525/A XXV. GP

Eingebracht am 25.06.2014
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Peter Pilz, Werner Kogler; Ruperta Lichtenecker, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) wird geändert wie folgt:

 

1.    In § 4 Abs 2 lautet der vorletzte Satz: „§ 87 Abs 3 AktG bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass für den Widerruf der Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ein wichtiger Grund oder ein Beschluss der Bundesregierung vorliegen muss; die Satzung der ÖIAG kann dazu eine nähere Regelung treffen.“

 

 

 

Begründung:

 

Nach § 87 Abs 3 AktG kann die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied einer Aktiengesellschaft vor Ablauf der Funktionsperiode von der Hauptversammlung widerrufen werden.


§ 4 Abs 2 ÖIAG-Gesetz schränkte diese Möglichkeit für die ÖIAG bisher insofern ein, als die Abberufung durch die Hauptversammlung (in welcher nach § 2 ÖIAG-Gesetz der Finanzminister die Eigentümerrechte ausübt) nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist.

 

Als Korrektiv zur Wahrung der Interessen der Republik angesichts des bestehenden Systems der Selbsterneuerung des Aufsichtsrates ist es erforderlich, diese Abberufungsmöglichkeit zu erweitern. Der Finanzminister kann nunmehr in der Hauptversammlung die Abberufung auch beschließen, wenn die Bundesregierung davor einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.  

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.