526/A XXV. GP

Eingebracht am 25.06.2014
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Bundestheaterorganisationsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

 

Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz), BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 133 Abs. 6 wird die Wortfolge „110 bis“ gestrichen.

2. Nach § 133 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7)
Der jeweilige Betriebsrat entsendet zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat des jeweiligen Theaterunternehmens. Das Entsenderecht in den Aufsichtsrat obliegt der Betriebsräteversammlung.“

 

Artikel II

 

Änderung des Bundestheaterorganisationsgesetzes

 

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:


1.    In § 22 Abs. 2 entfällt der 1. Satz.

 

2.    In § 22 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Abweichend von § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes entsendet der jeweilige Betriebsrat zwei Mitglieder“ durch die Wortfolge „Der jeweilige Betriebsrat entsendet zwei Mitglieder“ ersetzt.

 

 

Begründung:

 

Das Arbeitsverfassungsgesetz sieht aus Gründen, die nachzuvollziehen aus heutiger Sicht schwer fällt, kein Mitwirkungsrecht des Betriebsrates in den Aufsichtsräten von Theaterunternehmen vor. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage für das ArbVG aus dem Jahr 1973 ist nur zu lesen, dass sich „in der Praxis kein Bedürfnis nach Errichtung von Zentralbetriebsräten für Theaterbetriebe gezeigt“ habe, was wohl kein stichhaltiges Argument gegen die Entsendung von BetriebsrätInnen in die Aufsichtsräte ist. Es kann mittlerweile als gesichert gelten, dass die Involvierung von Betriebsräten in die Unternehmensentwicklung entscheidend zur Etablierung eines konstruktiven Betriebsklimas beiträgt.

 

Außerdem hat der Gesetzgeber für die Bundestheater Burgtheater, Staatsoper und Volksoper im Bundestheater-Organisationsgesetz bereits eine Ausnahme von der Ausnahmebestimmung festgeschrieben. Es gibt keinen Grund, hinsichtlich der betriebsrätlichen Mitbestimmungsrechte in Theaterunternehmen mit zweierlei Maß zu messen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.

 

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.