527/A XXV. GP

Eingebracht am 25.06.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Angelika Mlinar, Dr. Nikolaus Scherak, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Volksgruppengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Rechtsstellung der Volksgruppen in Österreich, BGBl. Nr. 396/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2013, wird wie folgt geändert:

 

(Verfassungsbestimmung) In Anlage 2, II. Abschnitt, Punkt A.:

1.    Ziffer 3 lautet "im politischen Bezirk Völkermarkt: Bleiburg, Eberndorf, Eisenkappel-Vellach, Feistritz ob Bleiburg, Globasnitz, Neuhaus, Sittersdorf und St. Kanzian am Klopeiner See."

2.    Ziffer 4 entfällt.

Begründung

 

Das Volksgruppengesetz beschränkt seit der Novelle BGBl. I Nr. 46/2011 die Amtssprache Slowenisch für zwei Gemeinden in Kärnten in seiner Anlage 2, II. Abschnitt, Punkt A, Ziffer 4 wie folgt:

„4. ferner Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden für Einwohner folgender Ortschaften in diesen Gemeinden:

           a) Eberndorf im politischen Bezirk Völkermarkt:

               Gablern, Hof und Mökriach,

           b) St. Kanzian am Klopeiner See im politischen Bezirk Völkermarkt:

Grabelsdorf, Horzach I, Horzach II, Lauchenholz, Mökriach, Nageltschach, Obersammelsdorf, St. Primus, St. Veit im Jauntal, Unternarrach und Vesielach.“

Im Lichte der Rechtsprechung des EuGH (Bickel und Franz, Rs C-274/96 vom 24. November 1998 und zuletzt Grauel Rüffer/Pokorná, C-322/13 vom 27. März 2014) wäre davon auszugehen, dass jeder EU-Bürger berechtigt ist, vor den Gemeindeämtern in Eberndorf/Dobrla vas und St. Kanzian/Škocjan die slowenische Sprache zu verwenden, da Slowenisch in diesen beiden Gemeinden als Amtssprache zugelassen ist. Aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes ist weiters anzunehmen, dass dies auch für alle österreichischen Staatsbürger, unabhängig von deren Wohnsitz, gilt.

Aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage ist es jedoch allein den Bürgern aus einzelnen Ortschaften in Eberndorf/Dobrla vas und St. Kanzian/Škocjan gestattet die slowenische Sprache zu verwenden.

Im Lichte des gesagten wird deutlich, dass die Regelung zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt. In der Gemeinde Eberndorf/Dobrla vas hat zudem der Verfassungsgerichtshof Betroffenen individuelle Rechte zuerkannt. Diese wurden zwischenzeitlich bedauerlicherweise per Verfassungsgesetz wieder abgeschafft.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof mehrfach (zuletzt im Erkenntnis vom 25. Februar 2011, VfSlg. Nr. 19.313) klargestellt, dass der Begriff des Verwaltungsbezirkes nach Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien an Gemeinde-bezogenen Siedlungsschwerpunkten festzumachen ist.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.