534/A XXV. GP

Eingebracht am 25.06.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Wolfgang Zinggl, Christoph Vavrik

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird.

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz mit dem das Bundes‑Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGBGBl. Nr. 1/1930zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 164/2013, wird wie folgt geändert:

 

 

 

  1. Artikel 148a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Art 148a (1) Jedermann kann sich bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten sowie in Rechtsträgern gemäß Art. 126b B-VG, insbesondere wegen einer behaupteten Verletzung in Menschenrechten beschweren, sofern er von diesen Missständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht. Jede solche Beschwerde ist von der Volksanwaltschaft zu prüfen. Dem Beschwerdeführer sind das Ergebnis der Prüfung sowie die allenfalls getroffenen Veranlassungen mitzuteilen.“

 

  1. Artikel 148a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„Art. 148a (2) Die Volksanwaltschaft ist berechtigt, von ihr vermutete Missstände in der Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten sowie in Rechtsträgern gemäß Art. 126b B-VG, insbesondere von ihr vermutete Verletzungen in Menschenrechten, von Amts wegen zu prüfen.“


  1. Artikel 148b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„Art. 148b (1) Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der Rechtsträger im Sinne des Art. 126b B-VG haben die Volksanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber der Volksanwaltschaft.“

 

  1. Artikel 148c wird wie folgt geändert:

„Art 148c Die Volksanwaltschaft kann den mit den obersten Verwaltungsgeschäften des Bundes betrauten Organen Empfehlungen für die in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles zu treffenden Maßnahmen erteilen. In Angelegenheiten der Selbstverwaltung oder der Verwaltung durch weisungsfreie Behörden kann die Volksanwaltschaft dem zuständigen Organ der Selbstverwaltung oder der weisungsfreien Behörde Empfehlungen erteilen; derartige Empfehlungen sind auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen. Die Volksanwaltschaft kann auch den Organen der Rechtsträger im Sinne des Art. 126b B-VG Empfehlungen erteilen. Das betreffende Organ hat binnen einer bundesgesetzlich zu bestimmenden Frist entweder diesen Empfehlungen zu entsprechen und dies der Volksanwaltschaft mitzuteilen oder schriftlich zu begründen, warum der Empfehlung nicht entsprochen wurde. Die Volksanwaltschaft kann in einem bestimmten Fall oder aus Anlass eines bestimmten Falles einen auf die Beseitigung der Säumnis eines Gerichtes (Art. 148a Abs. 4) gerichteten Fristsetzungsantrag stellen sowie Maßnahmen der Dienstaufsicht anregen.

 

  1. Artikel 148f wird wie folgt geändert:

„Art. 148f Entstehen zwischen der Volksanwaltschaft und der Bundesregierung oder einem Bundesminister, einem Rechtsträger im Sinne des Art. 126b B-VG oder einem Gericht Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung, des zuständigen Organs eines Rechtsträgers, des Gerichts oder der Volksanwaltschaft der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Verhandlung.“

 

 

 

Begründung:

 

 

  1. Zu Art. 148a Abs. 1 B-VG

Die Ausweitung der Prüfkompetenz auf jene Rechtsträger, die auch der Prüfkompetenz des Rechnungshofs unterliegen, ist eine gebotene Abrundung der parlamentarischen Kontrolle der Vollziehung. Der Verweis auf Art. 126b B-VG soll in deckungsgleicher Weise die prüfungsbezogenen Rechtsträger bezeichnen ohne dass die Volksanwaltschaft jedoch die gleiche Prüftätigkeit wie der Rechnungshof vorzunehmen hätte und nicht in Konkurrenz zum Rechnungshof eine Gebarungskontrollen oder eine Kontrolle strategischer Geschäftsziele bzw. unternehmerischer Ausrichtungen prüfen oder darauf Einfluss nehmen wird. Vielmehr soll der Verlust einer einfachen Beschwerdemöglichkeit durch Betroffene ohne Inanspruchnahme der Gerichte kompensiert werden. Dabei ist an solche Anliegen zu denken, die ohne Ausgliederung des beschwerdebezogenen Unternehmens als möglicher Verdacht auf einen Verwaltungsmissstand zu werten und zu prüfen wären, wie etwa mangelnde Lärmschutzmaßnahmen an Autobahnen oder Bahnstrecken und dergleichen.

 

 

  1. Zu Art. 148a Abs. 2 B-VG:

Die Klarstellung der Prüfkompetenz der Volksanwaltschaft ist nicht nur in Bezug auf Individualbeschwerden iSd Art. 148a Abs. 1 B-VG zu treffen, sondern auch in Bezug auf amtswegig eingeleitete Prüfungsverfahren iSd Art. 148a Abs. 2 B-VG.

  1. Zu Art. 148b Abs. 1 B-VG:

Die in Art. 148b Abs. 1 B-VG geregelte umfassende Unterstützungsverpflichtung der Volksanwaltschaft ist zur Sicherstellung der Prüftätigkeit in Bezug auf Rechtsträger gem. Art. 126b B-VG auch auf diese auszuweiten.

  1. Zu Art. 148c B-VG:

Da die Volksanwaltschaft über eine Empfehlungsbefugnis verfügt, ist klarzustellen, dass diese ebenso gegenüber den Rechtsträgern gem. Art. 126b B-VG besteht. Die Verpflichtung, derartige Empfehlungen auch dem obersten Verwaltungsorgan des Bundes zur Kenntnis zu bringen, entfällt in diesen Fällen.

  1. Zu Art. 148f B-VG:

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft kann sowohl die Bundesregierung als auch die Volksanwaltschaft den Verfassungsgerichtshof anrufen. Diese Befugnis soll ebenso Rechtsträgern gem. Art. 126b B-VG offenstehen. Gerichte, die bisher nicht genannt waren, die aber in Bezug auf Säumnis gem. Art. 148a Abs. 4 B-VG der Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft unterliegen, sollen zur Vervollständigung gleichfalls genannt werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Verfassungsausschuss ersucht