547/A XXV. GP

Eingebracht am 08.07.2014
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Eva Glawischnig-Piesczek, Daniela Musiol, Dieter Brosz, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl Nr 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 6/2014, wird wie folgt geändert:

 

1.    § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:

 

„(6) Die österreichischen Abgeordneten zum Europäischen Parlament sind berechtigt, an den Verhandlungen über Angelegenheiten der Europäischen Union und des Europäischen Stabilitätsmechanismus sowie über die Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union in den zuständigen Ausschüssen und deren Unterausschüssen und im Nationalrat mit beratender Stimme teilzunehmen.  Für die Redezeit in den Debatten im Nationalrat gilt § 57 sinngemäß, insbesondere hinsichtlich der Klubzugehörigkeit.“

 

2.    § 31 c Abs 9 entfällt.

Begründung:

 

Heimische Bürgerinnen und Bürger empfinden die Entscheidungsfindung in der Europäischen Union oft als intransparent bzw nicht nachvollziehbar. Dem kann durch das Rederecht der österr. Abgeordneten zum Europäischen Parlament entgegen gewirkt werden. Der europäische Blickwinkel könnte dadurch in den Debatten des Nationalrats miteinbezogen werden.

 

Das Rederecht soll sich aber naturgemäß nicht schlichtweg auf alle Verhandlungen des Parlaments beziehen sondern auf Angelegenheiten der Europäischen Union und deren Durchführung sowie auf Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus beschränkt sein. Mit der „Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union“ ist insbesondere die Umsetzung von Richtlinien durch den österreichischen Gesetzgeber gemeint. Der Begriff „Verhandlungen“ schließt unter anderem auch die aktuelle Europastunde, die Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten der Europäischen Union, die Subsidiaritätsklage, Berichte in EU-Angelegenheiten mit ein. § 20 Abs 6 umfasst auch die einschlägigen Verhandlungen im  Hauptausschuss. Daher kann § 31 c Abs 9 entfallen.

 

Das Rederecht kann unbürokratisch wahrgenommen werden. Gleichwohl ist zweierlei zu beachten: Um die Teilnahme der Europaabgeordneten tatsächlich zu ermöglichen sind bei Festlegung des Arbeitsplans durch den Nationalrat Terminüberschneidungen mit den Sitzungen des Europäischen Parlaments tunlichst zu vermeiden. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die österreichischen Mitglieder des Europaparlaments  hinsichtlich der sonstigen Bestimmungen der Redeordnung (z.B Redezeitbeschränkungen) den Abgeordneten des Nationalrates gleichgestellt sind.

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, eine erste Lesung innerhalb von drei Monaten durchzuführen und vorgeschlagen, den Antrag dem Geschäftsordnungsausschuss zuzuweisen.