567/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 09.07.2014
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Entschließungsantrag

der Abgeordneten  Ing. Hofer, Mag. Jarmer, Dr. Franz, Mag. Loacker

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend GuKG-Novelle für den Behindertenbereich

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) wurde vor allem in Hinblick auf die stationäre Pflege konzipiert und ist in vielen Bereichen für die Lebenswelt und den Alltag von Menschen mit Behinderung nicht praktikabel.

 

Behinderung darf nicht mit Krankheit gleichgesetzt werden. Dieses Problem wird auch in den abschließenden Bemerkungen zum ersten Bericht  Österreichs über den Stand der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung im September 2013 in Punkt 8 thematisiert:

Der Ausschuss stellte fest, dass in den Gesetzen und Maßnahmen des Vertragsstaates unterschiedliche Konzepte von Behinderung bestehen. Der Ausschuss verleiht seiner Besorgnis Ausdruck, dass der Vertragsstaat den Unterschied zwischen der Definition von Behinderung und der Identifikation von Personengruppen, denen verschiedene Leistungen bereitgestellt werden sollten, missversteht. Der Ausschuss ist besorgt, dass einige dieser Definitionen dem medizinischen Modell von Behinderung entsprechen.

 

Menschen mit Behinderung haben oft mehrmals täglich Unterstützungsbedarf, um den Alltag zu bewältigen und akzeptieren die Unterstützung meist nur von vertrauten Personen (das heißt, von Mitarbeitern des betreuenden Teams im Haus).

Von stationären Einrichtungen für behinderte Menschen wird über Probleme zum Beispiel beim intermittierenden Katheterismus berichtet. Diese Tätigkeiten dürfen nach dem GuKG nur vom diplomierten Personal vorgenommen werden, Angehörige der Pflegehilfe und der Sozialbetreuungsberufe dürfen diese Tätigkeit auch nach ärztlicher Anweisung nicht verrichten.

Externe unterstützende Pflegekräfte werden oft aufgrund mangelnden Vertrauens oder weil die Kommunikation nicht erfolgreich möglich ist, abgelehnt. Zudem können die erforderlichen Maßnahmen nicht im Zeitpunkt des Bedarfes durchgeführt werden, sondern müssen sich nach den Zeitplänen der externen Pflegekraft richten.

Selbständige Personenbetreuer hingegen dürfen diese Tätigkeit nach ärztlicher Anweisung verrichten.

 

Gefordert ist daher eine Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), welche den Behindertenbereich und bestimmte damit in Zusammenhang stehende Hilfeleistungen explizit aus ihrem Geltungsbereich ausschließt.

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

Entschließungsantrag

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung, insbesondere der Bundesminister für Gesundheit, wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die eine Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) beinhaltet, welche den Behindertenbereich und bestimmte damit in Zusammenhang stehende Hilfeleistungen explizit aus ihrem Geltungsbereich ausschließt.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Gesundheitsausschuss ersucht.