571/A(E) XXV. GP
Eingebracht am
09.07.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
des Abgeordneten Mag. Schrangl
und weiterer Abgeordneter
betreffend die Verzinsung von Eigenmitteln gemeinnütziger Wohnbauträger
Gemeinnützige Wohnbauträger haben den Auftrag, die Bevölkerung mit leistbarem Wohnraum zu versorgen. Gesetzesänderungen haben dazu geführt, den Sektor teilweise von seinem sozialpolitischen Auftrag zu entfremden.
Im Zuge der Schaffung neuen Wohnraumes werden Eigenmittel des Bauträgers, Darlehen, Fördermittel und Eigenmittel der zukünftigen Bewohner eingesetzt. Dabei ist es rechtlich erlaubt, dass der Bauträger den Bewohnern Zinsen für die seitens des Bauträgers eingesetzten Eigenmittel verrechnet. Deren zulässige Höhe ist vordergründig mit 3,5 Prozent gedeckelt. Zudem ist dem Wohnungsgemeinntzigkeitsgesetz (§ 14 Abs. 2 Z 4) folgendes zu entnehmen: „ ... dieser Hundertsatz erhöht sich in dem Ausmaß, in dem der um einen Prozentpunkt verminderte Periodenschnitt der Sekundärmarktrendite aller Bundesanleihen des jeweiligen vorangegangenen Kalenderjahres diesen Hundertsatz übersteigt, beträgt jedoch höchstens 5 vH.“
Hier bietet sich offenkundig eine Gelegenheit, das Kostendeckungsprinzip als Säule der Gemeinnützigkeit zu unterlaufen.
In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden
ENTSCHLIESSUNGSANTRAG
Dar Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft werden aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage zuzuleiten, die vorsieht, dass dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz unterliegende Bauträger eingesetzte Eigenmittel den Bewohnern des Objektes mit höchstens einem Prozent p.a. verzinst in Rechnung stellen dürfen.“
In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Bautenausschuss ersucht.