573/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 10.07.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Carmen Gartelgruber, Mag. Gernot Darmann

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verbot der Verschleierung des Gesichtes

 

Mit Erkenntnis vom 1.7.2014 hat der EGMR das Gesetz der Republik Frankreich vom 11. Oktober 2010 betreffend „Das Verbot der Verschleierung des Gesichtes im öffentlichen Raum“ für menschenrechtskonform erkannt.

 

Der wesentliche Inhalt dieses Gesetzes ist, dass – abgesehen von gesetzlich festgelegten Ausnahmen – keine Person im öffentlichen Raum, eine Kleidung tragen darf, die ihr Gesicht verbirgt.

 

Von Bedeutung ist dieses Erkenntnis vor allem für die Problematik islamischer Verschleierung, zumal das Verfahren auf die Beschwerde einer Burkaträgerin zurückgeht.

 

Der Islam kennt keine Gleichberechtigung von Mann und Frau: In weiten, konservativen Kreisen der islamischen Zuwanderungsgesellschaft herrscht gar die Meinung vor, dass Frauen Menschen zweiter Klasse seien. Eines der vielen Instrumente der Unterdrückung von Frauen ist die Burka. Sie schränkt zum einen die Bewegungs- und Kommunikationsfreiheit der Trägerin massiv ein und schafft erschwerte Bedingungen im alltäglichen Leben. Zum anderen wird etwa das Tragen der Ganzkörperverschleierung als Symbol der vollständigen Unterwerfung gegenüber dem Mann verstanden und werden Frauen, die die Burka tragen, als unselbstständig wahrgenommen. Dies führt unweigerlich zu teilweise schwer überwindbaren Hindernissen bei der Arbeitssuche, da in der Berufswelt oft individuelle Verantwortung gefordert wird.

 

Auch jene Frauenrechtlerinnen, die selbst dem islamischen Zuwanderungsmilieu entspringen, kritisieren die Burka als Symbol der Unterdrückung von Frauen im Islam. Zu dieser Erkenntnis sind auch schon Regierungen der säkularen, islamisch geprägten Staaten gekommen. So besteht etwa in der Türkei ein Verbot der Ganzkörperverschleierung. Hingegen besteht in den Staaten, in denen die Menschen- und Frauenrechte auf schwachen Beinen stehen, sogar eine Pflicht für Frauen, sich vollständig zu verhüllen.

 

Die Vollverschleierung schadet dem Zusammenleben in einer Gesellschaft, weil das Gesicht bei der Interaktion zwischen Menschen eine wichtige Rolle spielt. Besonders hervorzuheben ist, dass kein religiöser Zwang im Islam besteht, eine vollständige Verschleierung zu tragen, so stellt ein Verbot keinen Bruch mit der Religionsfreiheit in Österreich, sondern einen Bruch mit der kulturell motivierten Unterdrückung der Frau dar.

 

Auch in der SPÖ gab es schon die Forderung des Verbotes der Burka. Die ehemalige Ministerin für Frauenangelegenheiten und öffentlichen Dienst Heinisch-Hosek sagte in der Pressestunde am 6.6.2010 folgendes:

„Ich möchte jetzt nicht darüber diskutieren, ob die Burka als religiöses Motiv betrachtet wird oder als Motiv der Unterdrückung. Ich neige zu Zweiterem. Nicht, dass wir die Burka instrumentalisieren dürfen, um hier religiösen Fundamentalismus irgendwie das Wort zu reden. Aber wichtig ist doch, dass zwischen Kopftuch Tragen und einer Ganzkörperverhüllung doch noch ein Unterschied ist. Und ich glaube, dass im öffentlichen Raum in Österreich, in öffentlichen Gebäuden, wo man sich ausweisen muss, wo man sein Gesicht herzeigen soll, es eine Grenze für mich gibt und das ist die Ganzkörperverhüllung. Und daher spreche ich mich gegen den Gesichtsschleier aus.“

 

Jetzt hat der EGMR, nachdem eine Muslimin gegen das Burka-Verbot in Frankreich geklagt hat, dieses für rechtens erkannt.

In der Onlineausgabe vom 1.7.2014 der Tageszeitung „DiePresse“ ist folgender Artikel zu lesen:

Eine Muslimin klagte gegen das Verbot, weil sie sich diskriminiert fühlt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht keine Grundrechtsverletzung.

01.07.2014 | 11:32 |   (DiePresse.com)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat das Burka-Verbot in Frankreich für rechtens erklärt. Das Verbot der Vollverschleierung in der Öffentlichkeit stelle keine Grundrechtsverletzung dar, urteilten die Richter am Dienstag in Straßburg. Gegen das Gesetz hatte eine junge Muslimin geklagt, die sich diskriminiert fühlt. Für die Regierung verstößt die Burka gegen die Gleichberechtigung.
Das Verbot, das Gesicht in der Öffentlichkeit zu verschleiern, gilt seit April 2011. Das Gesetz verbietet jede Art der Vermummung in der Öffentlichkeit, also auch die muslimische Vollverschleierung. Es wird mit einer Geldstrafe von 150 Euro sanktioniert. Gegen das Urteil ist keine Berufung möglich.

 

In folgenden Ländern Europas gibt es ein Burka-Verbot:

 

 

Vor diesem Hintergrund stellen die unterfertigten Abgeordneten daher folgenden

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine Regierungsvorlage betreffend ein Verbot der Verschleierung des Gesichtes im öffentlichen Raum nach französischem Vorbild zuzuleiten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten die Zuweisung dieses Antrages an den Verfassungsausschuss.