586/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 10.07.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

der Abgeordneten Erwin Angerer, DDr. Hubert Fuchs

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend Nein zur Kriminalisierung von Sparvereinen

 

Während mutmaßliche Terrorimame und Rekrutierer für den Dschihad nach kurzer Untersuchungshaft auf freien Fuß gesetzt werden, geraten Österreichs Sparvereine seitens des Gesetzgebers unter Terrorverdacht. Etwa die „Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“ sehen geradezu Metternichsche Maßnahmen vor.

 

§ 40 Abs. 2 Bankwesengesetz lautet: „Die Kredit-und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob er die Geschäftsbeziehung (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehungen von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung  (Abs. 1 Z 1) oder die Transaktion (Abs. 1 Z 2) auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Kredit- und Finanzinstitute haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. ... Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage eines Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1.“     

 

Bankfilialen haben einzelnen Sparvereinen bereit mitgeteilt, dass mit Ende dieses Jahres ihr Konto aufgrund des überbordenden administrativen Aufwandes nicht mehr weitergeführt wird.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigenden Abgeordneten folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesregierung und insbesondere der zuständige Bundesminister für Finanzen werden aufgefordert, § 40 Abs. 2 und § 95 BWG für Sparvereine auszusetzen, um den Fortbestand der Sparvereinstradition zu sichern.“

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Finanzausschuss ersucht.