598/A XXV. GP

Eingebracht am 02.08.2014
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Steger, Dr. Karlsböck

und weiterer Abgeordneter

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG) geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert wird:

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 31 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: Die Ombudsstelle ist zudem berechtigt, Anliegen aufgrund eigener Wahrnehmungen aufzugreifen.“

2.       In § 31 Abs. 4 wird nach der WendungInformationen in den von den Studierenden vorgebrachten Anliegen die Wendung „bzw. in Anliegen aufgrund eigener Wahrnehmungen“ eingefügt.

3.       § 31 Abs. 6 entfällt.

 

Begründung

 

§ 31 Abs. 3 und 4 schränken die Ombudsstelle in ihrer Tätigkeit insofern ein, als sie nur aufgrund von Informationen von Studierenden tätig werden darf. Die Praxis zeigt jedoch, dass eine Tätigkeit auch aufgrund eigener Wahrnehmung sinnvoll wäre.

§ 31 Abs. 6 regelt, dass die Ombudsstelle zur Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet ist. Dadurch wird der Ombudsstelle die Möglichkeit genommen, auf konkrete Missstände aufmerksam zu machen, was aber eine notwendige Aufgabe einer Servicestelle für Studierende ist. In der im Universitätsrechtsänderungsgesetz 2008 vorgesehenen rechtlichen Implementierung der Studierendenanwaltschaft war eine solche Verschwiegenheitspflicht auch nicht vorgesehen. Eine Erläuterung, wieso dies nun bei der 2011 gesetzlich implementierten Ombudsstelle eingeführt wurde, ist auch in der entsprechenden Regierungsvorlage nicht zu finden.

Problematisch ist, wie im Wissenschaftsausschuss am 19.2.2014 diskutiert, dadurch auch eine genaue Darstellung der Problemfälle im jährlichen Tätigkeitsbericht.

 

 

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Wissenschaftsausschuss ersucht.