603/A XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2014
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Aygül Berivan Aslan, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend einseitiger Tarifanhebung durch Telekommunikationsunternehmen

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) wird wie folgt geändert:

 

 

In § 25 Abs 2 wird nach dem 2. Satz folgender Satz eingefügt: „Unbeschadet dessen bedürfen nicht ausschließlich begünstigende Änderungen der Entgeltbestimmungen jedenfalls der vorherigen Zustimmung beider Vertragspartner.“

 

 

Begründung:

 

Mitte Mai 2014 hat die A1 Telekom Austria AG einseitige Tariferhöhungen bei Bestandskunden im Bereich Mobilfunk durchgeführt. Im Oktober 2014 folgte die Hutchison Drei Austria GmbH. Beide Unternehmen sehen sich damit nicht mehr an die mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge gebunden. Sie brechen mit dem Prinzip der Vertragstreue. Eigentlich heißt es im Zivilrecht „pacta sunt servanda“ - Verträge sind einzuhalten!

 

Die Telekommunikationsanbieter rechtfertigen die Maßnahmen mit ihren hohen Kosten im Bereich des Netzausbaus. Als Basis für die Rechtmäßigkeit der Tariferhöhungen verweisen Sie auf eine Bestimmung in § 25 Telekommunikationsgesetz, nach dem Änderungen von Entgeltbestimmungen unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich möglich seien. Außerdem wird betont, dass es allen BestandskundInnen offen stünde, den Vertrag bis zum Zeitpunkt der Tariferhöhung kostenlos zu kündigen.

 

In der Praxis ist aber insbesondere der mit der Kündigung zumeist verbundene Anbieterwechsel nicht kostenlos, sondern mit nicht zu vernachlässigenden Kosten (Rufnummernmitnahme, Aktivierung) sowie mit einem nicht unerheblichen Zeit- und Organisationsaufwand auf Seiten der KundInnen verbunden. Dazu fehlt es zumeist an attraktiven Alternativangeboten für einen neuen Vertragsabschluss. Viele KonsumentInnen lassen die Tariferhöhung deshalb wohl über sich ergehen. Für die Telekommunikationsanbieter scheint die Rechnung aufzugehen.

 

Unklar ist, warum es überhaupt eines solchen „Unternehmerschutzgesetzes“ bedarf, bei dem die Telekommunikationsanbieter einseitig von vertraglich vereinbarten Entgeltbestimmungen abweichen dürfen. Die faktische Machtposition der Unternehmen ist aufgrund ihrer Kapitalstärke, ihrer Marktposition, ihres Know-Hows sowie ihrer Möglichkeiten Einfluss auf politische und wirtschaftliche Entscheidungsträger zu nehmen, um ein vielfaches höher als auf Seiten der KonsumentInnen. Gerne verweisen die Telekommunikationsunternehmen auf die besondere Dynamik, denen insbesondere der Mobilfunkmarkt in Österreich unterworfen sei. Trotzdem muss von Unternehmen in der Größenordnung eines Telekommunikationsanbieters verlangt werden können, in der Lage zu sein, die jeweiligen Marktentwicklungen zum Zweck der mittel- und langfristigen Unternehmensplanung entsprechend im Voraus zu prognostizieren und ihre Tarifgestaltung danach auszurichten. Unternehmen in anderen Branchen stehen vor vergleichbaren Marktherausforderungen. Ihnen kommt allerdings kein gesetzlich statuiertes einseitiges Vertragsabänderungsrecht zu. Umgekehrt ist es derzeit dem/der einzelnen KonsumentIn aufgrund der Möglichkeit der Entgeltänderung nicht möglich, die Kosten für Telefonie in eine längerfristige Haushaltsplanung einfließen zu lassen.

 

Hinzu kommt, dass der OGH in 4 Ob 115/13k jüngst entschieden hat, dass die Bestimmung des § 25 TKG nichts über die Zulässigkeit von Vertragsänderungen im Einzelfall aussagt, sondern nur allgemein unter anderem die Vorgangsweise bei Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen der Betreiber von Kommunikationsnetzen regelt. Demnach könnte § 25 TKG überhaupt nicht als Grundlage für eine einseitige Entgelterhöhung herangezogen werden. Der vorliegende Gesetzesantrag zielt daher auch auf eine Klarstellung im Sinne der jüngsten OGH-Judikatur ab.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Konsumentenschutz vorgeschlagen.