604/A XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2014
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ANTRAG

der Abgeordneten Judith Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialvsicherungsgesetz abeändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz abgeändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz idF. des BGBl. 56/2014 wird wie folgt abgeändert:

 

1.    In der Überschrift zu § 89 entfällt die Wortfolge „und Auslandsaufenthalt“

2.    In § 89 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z. 2 durch einen Punkt ersetzt. Z. 3 entfällt.

 

3.    In § 89 Abs. 2 entfallen die Worte „oder der Auslandsaufenthalt in einem Kalenderjahr nicht zwei Monate überschreitet“.

 

Begründung:

 

Das ASVG sieht in § 89 derzeit ein Ruhen von Pensionsansprüchen für die Zeit eines Auslandsaufenthaltes von mehr als zwei Monaten vor. Wer länger im Ausland aufhältig sein will, bedarf einer Zustimmung des Pensionsversicherungsträgers (Abs. 3).

Diese Regelung enstammt ihrem Kern nach der Urfassung des ASVG und ist in einer Zeit gesellschaftlich gewünschter und forcierter Mobilität anachronistisch. Sie spiegelt außerdem einen heutigen Vorstellungen von Menschenrechten widersprechende Verfügungsgewalt der Behörden über Menschen wider.

Die Alterspension ist eine Leistung, auf die Menschen über Beitragszahlungen einen Anspruch erworben haben. Es steht der Behörde und auch der Pensionsversicherung nicht zu, den Menschen vorzuschreiben, wo und in welcher Form sie ihr Recht in Anspruch nehmen.

Darüber hinaus hat die Pensionsversicherung ohnedies Verwaltungsabläufe für PensionistInnen entwickelt, die ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Land haben. Dabei ist etwa auf den steuerrechtlichen Lebensmittelpunkt Bezug zu nehmen.

Die genannten Bestimmungen können daher entfallen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.