607/A XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Steinacker, Dr. Jarolim

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem die Jurisdiktionsnorm geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 49 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Einleitungsteil und § 52 Abs. 1 lautet ab 1. Jänner 2015 der Betrag jeweils weiterhin „15 000 Euro“.

2. Die mit Art. 8 Z 2 und 3 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, zum 1. Jänner 2015 und zum 1. Jänner 2016 vorgesehenen Erhöhungen dieser Betragsgrenzen entfallen.

3. Die §§ 49, 51 und 52 sind in der Fassung der Z 1 dieses Bundesgesetzes auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2014 bei Gericht angebracht wird.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag unter Verzicht auf eine Erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.


 

Begründung:

Mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 wurde unter anderem durch Änderungen in den §§ 49 ff. Jurisdiktionsnorm jene Wertgrenze, die für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksgerichte und der Landesgerichte für Zivilprozesse erster Instanz maßgeblich ist, angehoben. Das 2. Stabilitätsgesetz 2012 sah eine schrittweise Anhebung der Wertgrenze von 10.000 Euro auf 15.000 Euro mit 1.1.2013, auf 20.000 Euro mit 1.1.2015 und auf 25.000 Euro mit 1.1.2016 vor.

Die Anhebung der Wertgrenze wurde damit begründet, dass seit der letzten substantiellen Anhebung der Streitwertgrenzen im Zivilverfahren von damals 100 000 S auf 130 000 S rund 14 Jahre vergangen wären und allein durch die zwischenzeitliche Geldentwertung eine Anhebung um mehr als 30% indiziert sei. Durch die Geldentwertung sei auch eine schleichende Verlagerung von Verfahren hin zu den im Bereich der Richter/innen um 13 bis 15 Prozentpunkte höher ausgelasteten Landesgerichten erfolgt. Die Anhebung der Wertgrenze diene daher sowohl einem Ausgleich der Geldentwertung als auch einem Ausgleich der Auslastung zwischen Bezirks- und Landesgerichten in Zivilsachen, bilde aber auch einen wesentlichen Aspekt zur Stärkung der bezirksgerichtlichen Strukturen. Für die Anhebung der Wertgrenze in drei Stufen sprächen die effizienteren Steuerungs- und Begleitmöglichkeiten des Controllings über einen längeren Zeitraum. Speziell die Auswirkungen im Rechtsmittelbereich der Oberlandesgerichte und Landesgerichte sowie die Folgen für den Kanzleibereich der Landesgerichte könnten hiedurch besser koordiniert, evaluiert und unter Einbeziehung der beteiligten Stellen vorbereitet werden.

Der Ausgleich der Geldentwertung konnte bereits durch die seit 1.1.2013 anwendbare erste Anhebung der Wertgrenze weitestgehend erreicht werden. Das Controlling hat ergeben, dass angesichts der Anfallsentwicklung auch der angestrebte Ausgleich der unterschiedlichen Auslastung zwischen Bezirks- und Landesgerichten in Zivilsachen zum weit überwiegenden Teil bereits mit der ersten Anhebung der Wertgrenze erreicht werden konnte. Daher sollen die weiteren beiden mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 bereits in Kraft gesetzten Anhebungen der Wertgrenze, die freilich erst mit 1.1.2015 und dem 1.1.2016 anzuwenden gewesen wären, entfallen und die Wertgrenze von 15.000 Euro über den 1.1.2015 hinaus gelten.