609/A XXV. GP

Eingebracht am 23.09.2014
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ANTRAG

Parlamentarische Materialien

 

Parlamentarische Materialien

der Abgeordneten Dieter Brosz, Niko Alm, Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend Änderung des Privatradiogesetzes

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Privatradiogesetz geändert wird.

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Privatradiogesetzes

 

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privaten Hörfunk erlassen werden

(Privatradiogesetz, PrR-G), BGBl. I. Nr. 20/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2010, wird wie folgt geändert:

 

1.    In § 3 Abs. 3 Z.1 wird die Wortfolge „Zeitraum von einem Jahr“ durch die Wortfolge „Zeitraum von zwei Jahren“ ersetzt.

 

2.    In § 32 wird der folgende Abs. 7 angefügt:

„(7) § 3 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/20YY ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die Gegenstand eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des BGBl. I Nr. XX/20YY bei der KommAustria oder beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens sind.“

 

Begründung:

 

Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 1 PrR-G soll verhindern, dass eine erteilte Zulassung nicht genutzt wird. Die Erfahrung in den vergangenen Jahren hat aber gezeigt, dass die Aufnahme des Sendebetriebs vom Hörfunkveranstalter trotz dessen ernsthafter Bemühungen und eindeutiger Absicht, ein der Zulassung entsprechendes Programm zu veranstalten, aus unterschiedlichen, meist technischen Gründen  nicht innerhalb des derzeit gesetzlich vorgesehenen Zeitraums von einem Jahr realisiert werden kann. Dies gilt insbesondere für neue, bisher nicht genutzte Übertragungskapazitäten und Sendestandorte, bei denen bereits die Signalzubringung, aber auch das Herstellen der von den Hörern berechtigterweise erwarteten Signalqualität eine besondere Herausforderung darstellt.

Um nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die in aller Regel kostenintensiven Bemühungen eines Hörfunkveranstalters nicht zu frustrieren und ein neuerliches, aufwändiges Zulassungsverfahrens zu vermeiden, soll der in § 3 Abs. 1 Z 1 PrR-G vorgesehene Zeitraum für die Aufnahme des Sendebetriebs auf zwei Jahre ausgedehnt werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.