612/A XXV. GP

Eingebracht am 24.09.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

der Abgeordneten Angela Lueger, Amon

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Personenstandsgesetz 2013 und das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Regelung des Personenstandswesen (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird geändert wie folgt:

1. Dem § 61 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Steht das ZPR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Personenstandsfälle nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Personenstandsbücher nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes, BGBL. Nr. 60/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZPR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Personenstandsdaten sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZPR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Personenstandfalls benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.“

2. Dem § 72 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 61 Abs. 7 tritt mit 1. November 2014 in Kraft.“


 

Artikel 2

Das Bundesgesetz über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/2013 wird geändert wie folgt:

Dem § 64a werden folgende Abs. 22 und 23 angefügt:

„(22) Steht das ZSR in der Zeit bis 1. Juni 2015 aus technischen Gründen bundesweit nicht nur kurzfristig nicht zur Verfügung und können auf Grund der den Behörden zur Verfügung stehenden Informationen Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet oder Bestätigungen in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft nicht ausgestellt werden, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung anordnen, dass die Staatsbürgerschaftsevidenzen nach den Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes, BGBL. Nr. 311/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 zu führen sind. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald die volle Betriebsfähigkeit des ZSR wieder hergestellt ist. Die in der Zeit der Geltung einer solchen Verordnung entstandenen Daten zu Staatsbürgerschaften sind danach dem Betreiber zur weiteren Verarbeitung im ZSR zu überlassen. Soweit Daten vor der Geltung der Verordnung dem Betreiber überlassen wurden und für die Erledigung eines aktuellen Verfahrens benötigt werden, können diese im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden.

(23) Abs. 22 tritt am 1. November 2014 in Kraft.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf eine erste Lesung dem Ausschuss für innere Angelegenheiten zuzuweisen.

 

Begründung

Das Zentrale Personenstandsregister (ZPR) führt die Daten von über 1500 Behörden zusammen und stellt allen Personenstandsbehörden Österreichs eine Arbeitsplattform zur Verfügung, um nicht nur die klassischen Personenstandsfälle wie Geburt, Eheschließung oder Tod zu administrieren, sondern auch Verfahren im Zusammenhang mit Namensfeststellungen, Obsorgevereinbarungen und Ähnlichem. Darüber hinaus sollen mit diesem Register der gesamten österreichischen Verwaltung die maßgeblichen Daten zur Verfügung gestellt werden, die sie für ihre Verfahren benötigen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Datenbestandes ist überdies ein Zusammenspiel etwa mit dem Zentralen Melderegister oder dem Gebäude- und Wohnungsregister unabdingbar. . Vor dem Hintergrund einer optimalen Nutzung vorhandener Synergien bezweckt die gleichzeitige Einführung des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR) ebenfalls eine Verwaltungsvereinfachung und eine Verbesserung des serviceorientierten Arbeitens der Behörden. So kann nunmehr beispielsweise unabhängig vom Wohnsitz überall eine Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen begehrt werden. Auf Behördenebene entfällt die aufwendige Mitteilungspflicht und wird durch die virtuelle Datenverwaltung ersetzt. Die Komplexität der Systeme ist daher offenkundig. Wie bei allen technischen Systemen dieses Umfangs kann, insbesondere in der Anfangsphase, nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es zu Komplikationen kommt. Um ein Durchschlagen solcher Komplikationen auf die Bürger soweit als möglich hintan zu halten, erscheint es angezeigt, für einen Totalausfall, aus welchem Grund auch immer, ein Notszenario vorrätig zu haben.

Die Änderungen schlagen daher Ergänzungen des Personenstandsgesetzes und des Staatsbürgerschaftsgesetzes vor, mit denen in jenen Fällen, in denen die Systeme aus welchem Grund auch immer für so lange Zeit ausfallen, dass mit anderen Hilfsmitteln eine annähernd ordnungsgemäße Abführung der Verfahren nicht mehr möglich ist, wieder auf die Personenstandsbücher und Staatsbürgerschaftsevidenzen zurückgegriffen werden soll. Dabei geht es nicht darum kurzfristige Beeinträchtigungen zu überbrücken, sondern eine Lösung für tatsächlich nachhaltige, länger andauernde Störungen zur Hand zu haben. Für kurzfristige Beeinträchtigungen wird den Behörden ein Maßnahmenpaket an die Hand gegeben werden, dass sie in die Lage versetzt, über solche Probleme ohne nachhaltige Auswirkungen für die Bürger hinweg zu kommen. Wenn diese Maßnahmen jedoch nicht mehr ausreichen, sollte die Möglichkeit eröffnet werden, durch Verordnung anzuordnen, dass die Personenstandsdaten wieder nach den bisherigen Regelungen über die Bücher zu behandeln sind. Eine solche Maßnahme bundesweit durch Verordnung des Bundesministers für Inneres auszulösen und es nicht der einzelnen Behörde zu überlassen, scheint jedenfalls notwendig, um einen österreichweit einheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Die nun bestehende Möglichkeit der Kundmachung von Verordnungen im E-Recht gewährleistet überdies ein rasches Reagieren auf überraschend auftretende Notwendigkeiten.


Die Möglichkeit auf diese Maßnahme zurückzugreifen wird allerdings grundsätzlich auf die Anfangsphase beschränkt sein; daher die Einschränkung auf die ersten sechs Monate des Betriebs. Abgesehen davon, dass nach einer Zeit der Betriebsaufnahme technische Systeme soweit stabilisiert werden können, dass eine länger andauernde Funktionsunfähigkeit immer unwahrscheinlicher, wird eine solche Vorgangsweise umso schwieriger, je länger bereits im ZPR und ZSR gearbeitet wurde. Die Regelung sieht auch vor, dass Daten, die zuvor bereits im ZPR oder ZSR verarbeitet wurden, im Anlassfall vom Betreiber angefordert werden können. Damit soll gewährleistet werden, dass den Behörden auch in einer solchen Phase alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Ein solcher Anlassfall liegt jedenfalls vor, wenn die Ausstellung einer Personenstands- oder Staatsbürgerschaftsurkunde beantragt wird. Diesfalls können auch Fälle, die vor der Geltung der Verordnung im ZPR oder ZSR freigegeben wurden, , in einem Personenstandsbuch oder der Staatsbürgerschaftsevidenz neu angelegt werden. Erforderlichenfalls können auch Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen, die vor der Geltung der Verordnung im ZPR freigegeben wurden, in einem vor dem 1. November 2014 errichteten Personenstandsbuch nachgetragen werden. Ein solcher Anlassfall liegt im staatsbürgerschaftlichen Bereich jedenfalls vor, wenn die Ausstellung einer staatsbürgerschaftsrechtlichen Bestätigung beantragt wird.

Das Ende einer solchen Vorgangsweise ist wieder mit Verordnung anzuordnen. Mit dem Außerkrafttreten der Verordnung muss gewährleistet werden, dass alle in der Zwischenzeit angefallenen neuen Personenstands- oder Staatbürgerschaftsdaten den Systemen für die weitere Verarbeitung zur Verfügung stehen. Wie diese Überlassung erfolgt, bleibt dabei den Behörden überlassen. Sie können diese etwa im Rahmen einer sogenannten Gesamtmigration oder durch Einzeleingabe den Systemen überlassen.