625/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.09.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend Gebietsgemeinden

Das österreichische Verfassungsrecht ermöglicht verschiedene gemeindeübergreifende Organisationsformen - von die Identität der beteiligten Gemeinden grundsätzlich bewahrenden Kooperationsformen bis hin zu diese Identität beseitigenden Fusionen. Durch die B-VG Novelle BGBl I 2011/60 wurden erweiterte Möglichkeiten zur interkommunalen Zusammenarbeit geschaffen. Insbesondere hinsichtlich der aktuellen Strukturreformdebatte gilt es über weitere, alternative Lösungen nachzudenken; Art 120 B-VG stellt mit der sogenannten Gebietsgemeinde eine Organisationsform zur Verfügung, die wesentlich zur Kommunalreform beitragen könnten. Im Zuge einer Kooperation kommt es zur Zusammenarbeit von Gemeinden, im Zuge einer Fusion entsteht eine (größere) Gemeinde; Gebietsgemeinden würden dagegen neue Organisationsformen schaffen: die zu einer Gebietsgemeinde zusammengefassten Ortsgemeinden würden weiterbestehen, es handelt sich hierbei um eine interkommunale Kooperation auf höherer Stufe. Es könnten im Rahmen einer Gebietsgemeinde nicht nur kommunale Agenden, sondern auch Aufgaben der Bezirksverwaltung besorgt werden. Der Umfang dieser Aufgaben sowie die Abgrenzung des Wirkungsbereiches von Orts- und Gebietsgemeinde muss durch Bundesverfassungsgesetz geregelt werden. Die Organisationsform der Gebietsgemeinde könnte das Spannungsverhältnis von Identität (und Identitätswahrung) und ökonomischen Größenvorteilen ausbalancieren und die Effizienz und Kostengünstigkeit von gemeindeübergreifender Zusammenarbeit optimieren. Da noch kein BVG auf Grundlage des Art 120 B-VG erlassen wurde, konnten bisher keine Gebietsgemeinden errichtet werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes, welches auf Grundlage des Art 120 B-VG das Recht der Gebietsgemeinden inhaltlich konkretisiert, zukommen zu lassen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.