640/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.09.2014
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Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Dr. Franz

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Patientenvertreter in unabhängiger Heilmittelkommission“

 

 

Die Einrichtung und Zusammensetzung der Unabhängigen Heilmittelkommission wird in Paragraph 351h des ASVG geregelt. Hinsichtlich der Zusammensetzung ist in Absatz 3 Folgendes festgehalten:

 

„Der (die) Vorsitzende der Unabhängigen Heilmittelkommission wird vom Bundesminister für Justiz bestellt. Als Beisitzer(innen) gehören der Unabhängigen Heilmittelkommission jeweils ein(e) von den nachfolgenden Organisationen vorgeschlagene(r) Vertreter(in) an:

 

1.

Österreichische Pharmakologische Gesellschaft,

2.

Österreichische Ärztekammer,

3.

Österreichische Apothekerkammer,

4.

Wirtschaftskammer Österreich,

5.

Gesundheit Österreich GmbH,

6.

Bundesarbeitskammer,

7.

Hauptverband.“

 

Patientenvertreter sind gesetzlich nicht vorgesehen. Im Sinne der Transparenz für Patienten ist es nur sinnvoll, auch Patientenvertreter in die Kommission als Beisitzer einzuladen.

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher nachstehenden

 

 

Entschließungsantrag

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, eine Gesetzesänderung vorzulegen, welche eine Aufnahme von Patientenvertretern in der Heilmittelkommission zur Folge hat.“

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitssausschuss vorgeschlagen.