642/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 24.09.2014
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

 

der Abgeordneten Ulla Weigerstorfer

Kolleginnen und Kollegen

betreffend „Kastrationspflicht für Katzen und Kater – Klarstellung der Textpassage in der 2. Tierhaltungsverordnung zum Tierschutzgesetz“

 

 

Die Mindestanforderungen für die Haltung von Katzen werden in Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung geregelt. Hinsichtlich der Kastration von Katzen ist Folgendes festgehalten:

 

Werden Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, sofern diese Tiere nicht zur kontrollierten Zucht verwendet werden oder in bäuerlicher Haltung leben."

 

Ausgenommen von der Pflicht zur Kastration sind laut dieser Definition reine Wohnungskatzen (Katzen ohne Zugang ins Freie), Katzen, die zur Zucht verwendet werden, sowie Katzen in bäuerlicher Haltung, insofern sie nicht Katzen mit Zugang ins Freie sind, sondern ausgewildert rund um den Hof leben.

 

Diese Regelung hat sich in der Praxis bedauerlicherweise als mit vielen Missverständnissen behaftet erwiesen und wird im Vollzug von den Behörden in den Bundesländern höchst unterschiedlich ausgelegt.

 

Ziel des Gesetzes sollte es eigentlich sein, grundsätzlich ausgewilderte Katzenpopulationen zu verhindern, bereits ausgewilderte Populationen durch Kastrationsaktionen zu begrenzen und damit auf natürlichem Weg aussterben zu lassen und um in Österreich ein generelles Bewusstsein für den Umgang mit Katzen zu schaffen bzw. nachhaltig zu verankern.

 

Ziel kann es nur sein, keine neuen bzw. unkastrierten ausgewilderten Katzenpopulationen nachkommen zu lassen, und dafür bedarf es zunächst

 

Ø  einer Klarstellung der gesetzlichen Grundlage

 

gefolgt von

 

Ø  einer sich darauf stützenden Erfassung und Zuordnung aller verwilderten Hauskatzenbestände in den Bundesländern, unterstützt von Behörden und Tierschutzorganisationen vor Ort.

 

In Hinblick auf die missverständliche Bestimmung Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung ist dazu im Zuge einer Novellierung sowohl der Passus „bäuerliche


Haltung“ zu streichen sowie das Wort Katzen um das Wort Kater zu ergänzen, auch hier gab es bereits Missverständnisse, dass nur weibliche Tiere gemeint sein sollen. Für „Streunerkatzen, die keinen Besitzer haben“ wird klargestellt, dass für diese Tiere keine Verantwortlichkeit abgeleitet werden kann.

 

Dadurch soll für sämtliche Haltungsformen klargestellt werden:

 

„Werden Katzen oder Kater mit regelmäßigem Zugang ins Freie gehalten, so sind sie von einem Tierarzt kastrieren zu lassen, insofern diese Tiere nicht tatsächlich zur Zucht verwendet werden.“


Diese Maßnahme ist ein Instrument, welches Klarstellung für Behörden, Katzenfreunde und Tierschützer bringt, die dann auf der Basis von eindeutigen Regelungen im Tierschutzgesetz Maßnahmen zur Reduktion von verwilderten Katzenpopulationen angehen sowie Informations- und Aufklärungsarbeit leisten können.

 

In diesem Zusammenhang stellen die unterfertigten Abgeordneten folgenden

 

 

 

Entschließungsantrag:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Der Bundesminister für Gesundheit wird aufgefordert, im Hinblick auf die missverständliche Bestimmung Punkt 2 Abs. 10 der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung im Zuge einer Novellierung sowohl den Passus „bäuerliche Haltung“ zu streichen und durch den Passus  „Streunerkatzen, die keinen Besitzer haben" zu ergänzen als auch dem Wort Katzen die Wortfolge „und Kater“ hinzuzufügen.“

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gesundheitsausschuss vorgeschlagen.