676/A XXV. GP

Eingebracht am 16.10.2014
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ANTRAG

 

 

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), in der Fassung des BGBI. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 35/2014, abgeändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), in der Fassung des BGBI. I Nr. 103/2001 , zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 35/2014, geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), in der Fassung des BGBI. I Nr. 103/2001 , zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 35/2014 wird wie folgt geändert:

 

§26a lautet:

Die Wahl der Leistungsart (§ 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 1, § 5c Abs. 1 oder § 24a Abs. 1) ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen. Diese Entscheidung bindet neben dem antragstellenden Elternteil auch den anderen Elternteil. Eine spätere Änderung dieser getroffenen Entscheidung ist nicht möglich, es sei denn, der antragstellende Elternteil gibt dem zuständigen Krankenversicherungsträger die, einmal mögliche, Änderung binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Bestätigung über das Einlangen des Antrags auf Kinderbetreuungsgeldes bekannt.“

 

 

Begründung:

 

Bis 2014 sah das Kinderbetreuungsgeldgesetz vor, dass die Wahl der Kinderbetreuungsgeld-Variante in jeden Fall bindend war und nicht mehr geändert werden konnte. Dies führte zur Situation, dass auch ein kleiner Fehler bei der Auswahl der Variante (durch Ankreuzen am Antragsformular) selbst kurz nach der Antragstellung nicht mehr korrigiert werden konnte.


Die Grünen brachten 2012 einen Antrag auf Einführung einer Toleranzfrist beim Kinderbetreuungsgeld ein und forderten darin, dass eine Änderung der Entscheidung für eine Kinderbetreuungsgeld-Variante möglich gemacht werden müsse.

 

Mit der Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes im Jahr 2013 wurde der Intention des Antrags entsprochen. Eltern haben seit 1.1.2014 die Möglichkeit, eine einmalige Variantenänderung binnen 14 Kalendertagen ab dem Tag des tatsächlichen Einlangens des ersten Antragsformulars beim Krankenversicherungsträger (persönlich, postalisch oder online per elektronischer Signatur/FinanzOnline) zu beantragen. Die einmal mögliche Änderung der Wahl der Variante muss vom antragstellenden Elternteil schriftlich dem Krankenversicherungsträger bekannt gegeben werden.

 

Die Schaffung einer Änderungsmöglichkeit wurde grundsätzlich sehr begrüßt. Es wurde jedoch bereits im Rahmen der Begutachtung der Novellierung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes von diversen Interessensvertretungen (GÖD, Volksanwaltschaft, Hauptverband der Sozialversicherungsträger, Kath. Familienverband, Beratungszentrum für MigrantInnen) der Einwand vorgebracht, dass die 14-tägige Frist unmittelbar nach der Antragstellung in der Praxis nicht wirklich zielführend ist. Irrtümer würden beim erstmaligen Ausfüllen des Antrags in der Regel erst mit dem Erhalt der Mitteilung über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes bemerkt werden. Mit der Novelle werden also nur jene Fälle berücksichtigt, die die Variante binnen 14 Tagen bewusst noch einmal ändern. Irrtümer beim Ausfüllen des Antragsformulars können aber aufgrund der engen Frist kaum entdeckt und korrigiert werden. Der Alternativvorschlag der genannten Interessensvertretungen sah demnach vor, Eltern eine Frist ab Erhalt der Bestätigung über das Einlangen des Antrags einzuräumen.

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.

Gleichzeitig wird die Abhaltung einer ersten Lesung binnen 3 Monaten verlangt.