684/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Daniela Musiol, Freundinnen und Freunde

 

betreffend Elternteilzeit parallel zur Karenz

 

 

BEGRÜNDUNG

 

Im Mutterschutzgesetz sowie im Väter-Karenzgesetz ist der Anspruch auf Elternteilzeit geregelt. Es handelt sich dabei (seit 2004) um einen gesetzlichen Anspruch auf Herabsetzung der bisherigen Arbeitszeit bzw. eine Änderung der Lage der Arbeitszeit unter besonderem Kündigungsschutz bis zum 7. Geburtstag des Kindes. Für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit gelten folgende Bedingungen: ununterbrochene Dauer des Dienstverhältnisses von drei Jahren, Beschäftigung in einem Betrieb mit mehr als 20 DienstnehmerInnen sowie gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgepflicht für das Kind.

 

Die Voraussetzung, dass beide Elternteile mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben müssen oder geteilte Obsorge für das Kind übernehmen, ist angesichts zunehmender Trennungs- und Scheidungsraten nicht mehr zeitgemäß. Trennt sich in ein Paar bereits im Laufe der Schwangerschaft, oder aber nach der Geburt, so hat nur jener Elternteil einen Karenzanspruch bei dem das Kind wohnt bzw. der getrennt lebende Elternteil nur Anspruch auf Elternteilzeit wenn er zumindest obsorgepflichtig ist. Diese Regelung verhindert, dass sich Eltern auch nach einer Trennung ihrer elterlichen Verantwortung bewusst sind und sich gegenseitig in der Familienarbeit unterstützen.

 

Weiters gibt es eine Einschränkung für die Inanspruchnahme der Elternteilzeit, die in § 8b des Väter-Karenzgesetzes bzw. § 15j des Mutterschutzgesetzes geregelt ist. Demnach ist die Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung, neben den bereits erwähnten Bedingungen, nur gegeben, wenn sich der zweite Elternteil nicht gleichzeitig in einer Karenz gemäß Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz befindet. Im konkreten Fall bedeutet das: Ist ein Elternteil zu einem Kind in Karenz, kann der zweite Elternteil zur selben Zeit für dasselbe Kind keine Elternteilzeit und auch eine Veränderung der Lage der Arbeitszeit in Anspruch nehmen. D.h. wenn der Vater seine Kinderbetreuungsgeld-Monate in Anspruch nimmt, hat die Mutter während dieser Monate keinen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit und somit auch keinen erweiternden Kündigungsschutz. Möglich ist lediglich die gleichzeitige Konsumation der Elternteilzeit durch beide Elternteile.

 

Sowohl Arbeits- und Sozialminister Hundstorfer als auch Familienministerin Karmasin signalisierten in dieser Frage bereits Handlungsbereitschaft. Familienministerin Karmasin forderte im Februar 2014, dass ein Elternteil einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit haben sollte, während sich der andere Elternteil in Karenz befindet (Der Standard, 11.2.2014). Für Minister Hundstorfer solle dies zumindest für einen begrenzten Überschneidungszeitraum möglich werden.

 

 „Die bisherigen Erfahrungen aus der Beratungstätigkeit im Fall abwechselnder Inanspruchnahme der Karenz durch beide Elternteile haben gezeigt, dass in der Praxis häufig der Wunsch besteht, die Elternteilzeit bereits auszuüben, während sich der andere Elternteil noch in Karenz befindet. Die für die Ausübung der Elternteilzeit vorgesehene Voraussetzung, dass sich der andere Elternteil nicht gleichzeitig in Karenz befindet, sollte daher für einen begrenzten Überschneidungszeittraum entfallen.“ (Bundesminister Hundstorfer in 14428/AB XXIV.GP.- NR; 15.7.2013)

 

Die Geburt eines Kindes verändert vieles und stellt Eltern vor eine vielfältige Herausforderung. Viele junge Frauen sind heute nicht mehr bereit ihren Beruf der Familie zu opfern und viele Männer nicht mehr bereit die Familie gänzlich dem Beruf unterzuordnen. Familien brauchen neben finanzieller und sozialrechtlicher Absicherung vor allem Zeit. Folglich braucht es neue Arbeitszeitmodelle, die Familien mehr Gestaltungsspielraum für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verschaffen. Die Abschaffung des Ausschlusses von Elternteilzeit und Elternteilzeit wäre dazu eine positive Annäherung.

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Die Bundesregierung wird aufgefordert, das Mutterschutzgesetz und das Väter-Karenzgesetz ehestens dahingehend zu überarbeiten, dass es für Eltern möglich wird, dass Elternteilzeit und Elternkarenz gleichzeitig von beiden Elternteilen in Anspruch genommen werden kann und ein Rechtsanspruch auf Karenz und Elternteilzeit unabhängig vom gemeinsamen Wohnsitz mit dem Kind bzw. der von den Eltern vereinbarten Obsorge besteht.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss  vorgeschlagen.