687/A(E) XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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derzeit fehlende Anerkennung von inländischer Matura bzw. Studium als Deutschnachweis für Staatsbürgerschaft

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Alev Korun, Harald Walser, Freundinnen und Freunde

 

betreffend derzeit fehlende Anerkennung von inländischer Matura bzw. Studium als Deutschnachweis für Staatsbürgerschaft

BEGRÜNDUNG

 

Seit Jahren werden von MigrantInnen gesetzlich immer höhere Deutschniveaus für Einreise, Niederlassung und Staatsbürgerschaft verlangt. Bei Nichterfüllung drohen Strafmaßnahmen von Geldstrafen bis hin zur Ausweisung und Abschiebung. Dies ist ein bedenklicher Trend, der dazu führt dass viele MigrantInnen Deutschlernen als Zwang und nicht als Chance betrachten. Führende SprachwissenschaftlerInnen betonten bereits mehrmals, dass Freiwilligkeit eine große Rolle beim nachhaltigen Sprachenlernen spielt.

 

Dennoch wird im Staatsbürgerschaftsgesetz am Deutschprüfungszwang festgehalten, dies in vielerlei Formen. Derzeit ist man verpflichtet für eine Einbürgerung den Nachweis von Deutschkenntnissen auf B1 Niveau (entspricht Deutschkenntnissen auf Maturaniveau für Fremdsprachen) und für die „schnellere“ Einbürgerung (nach 6 Jahren) Deutschkenntnisse auf B2 Niveau nachzuweisen. Während also das B1- Niveau für die „normale“ Einbürgerung bei Deutsch auf Maturaniveau als Fremdsprache ansetzt, ist das B2-Niveau höher und genau jenes, das auch eine Vorrausetzung für österreichische Studienberechtigungsprüfungen und somit für ein inländisches Studium ist. Das heißt: Jede Person, die eine inländische Matura besitzt oder im Inland zum Studium zugelassen ist bzw. absolviert hat, besitzt zumindestens B1, oder auch B2, Kenntnisse.

 

Dass die überbordenden Gesetzesvorschriften zu Deutschvoraussetzungen nicht wirklich durchdacht sind, zeigt sich nun auch an eben jener Personengruppe, die bereits gut integriert ist und sehr gut Deutsch spricht: So musste die adoptierte, chinesische Tochter eines Österreichers, die bereits Jahren in Deutschland lebte und dort die Schule besuchte ( und stets ein „Sehr Gut“ in Deutsch im Zeugnis hatte), die Deutschprüfung B1 nochmals extra ablegen. Personen, die eine österreichische Matura (bei der Deutsch Pflichtprüfungsfach ist) besitzen, wird dieses Zeugnis in der Regel nicht als Deutschprüfungsnachweis für die Staatsbürgerschaft anerkannt. Erst mit einer extra einzuholenden Bestätigung darüber, dass die Matura B1 Niveau erfüllt, wird das Einbürgerungsverfahren fortgesetzt.

 

Laut Informationen des österreichischen Sprachdiploms Wien (ÖSD) musste erst kürzlich zB eine chinesische Staatsbürgerschaftswerberin, die nicht nur ein vollständig in Österreich abgeschlossenes Pharmaziestudium, sondern sogar noch ein Doktorratsstudium hier beendet hat, einen extra Nachweis einholen, um zu bestätigen, dass sie das erforderliche B2 Sprachniveau erfüllt. Auch einer Russin, die ein im Inland absolviertes Germanistikstudium nachwies, wurde dies nicht als Deutschprüfungsnachweis für B2 anerkannt. Sie musste sich erst eine Extrabestätigung über den ÖSD ausstellen lassen. Derart gibt es monatlich zahlreiche Fälle von Personen, die trotz de facto bestehender (und auch nachweisbarer) Deutschkenntnisse extra Bescheinigungen von Organisationen holen müssen.

 

Es liegt an der Regierung, jene Bestimmungen (§11a Abs. 6 StbG iVm § 14b NAG; §10a StbG sowie §9 Integrations-Verordnung), die zu dieser paradoxen Behördenpraxis geführt haben, abzuändern. Diese ungerechtfertigten Doppelbescheinigungen, die für alle mit viel Zeitaufwand und Extrabürokratie verbunden sind, sind umgehend abzuschaffen. Der ursprüngliche Regelungszweck – Sicherstellung der entsprechenden Deutschkenntnisse – ist ohnehin erreicht, die derzeitige Behördenpraxis daher willkürlich.

 

 

 

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

„Die Bundesministerin für Inneres wird aufgefordert, durch geeignete legistische Maßnahmen, jedenfalls jedoch durch die Abänderung des §9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, sicherzustellen, dass ein österreichisches Maturazeugnis bzw. ein Abiturzeugnis aus Deutschland oder der deutschsprachigen Schweiz als gültiger, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Staatsbürgerschaftsverleihung gemäß §10a Abs. 1 Zi. 1 StbG anerkannt wird und ein Inlandsstudium bzw. ein Studium in Deutschland bzw. der deutschsprachigen Schweiz als gültiger, allgemein anerkannter Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse für eine Staatsbürgerschaftsverleihung gemäß. §11a Abs. 6 Zi.1 anerkannt wird. Dies ist sodann auch den zuständigen Behörden mitzuteilen.“

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für innere Angelegenheiten  vorgeschlagen.