702/A XXV. GP

Eingebracht am 22.10.2014
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Antrag

 

der Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Kollegin und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014, wird wie folgt geändert:

§ 59 Abs. 1 Z. 2 dritter Satz lautet:

"Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten."

Begründung

 

Nachzahlungen an Sozialversicherungsträger können Unternehmen vor große finanzielle Probleme stellen. Wenn solche Nachzahlungen anstehen, handelt es sich immer um eine Gefahr für den Fortbestand von Unternehmen. Gerade die Gründe solcher Nachzahlungen sind deshalb besonders kritisch zu betrachten.

In vielen Fällen entstehen Nachzahlungsforderungen von Seiten der Sozialversicherungsträger aufgrund von GPLA-Prüfungen, insbesondere wenn durch eine solche Prüfung Selbstständige (Auftragnehmer_innen) zu Unselbstständigen (Angestellten des geprüften Unternehmens) erklärt werden. Dadurch können Rückzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu 5 Jahre anfallen. Dass solche Umqualifizierungen nicht nur Unternehmen finanziell belasten, sondern auch einen Eingriff in die unternehmerische Selbstständigkeit der von der Umqualifizierung betroffenen Personen, handelt, ist nicht abzustreiten. Aus diesem Grund ist eine tatsächliche, verbindliche und institutionalisierte Schlichtungsstelle für solche Umqualifizierungen, mit entsprechenden Anhörungsrechten, erforderlich. Denn gegenwärtig sind die Betroffenen den Sozialversicherungsträgern, insbesondere den Krankenkassen, nahezu hilflos ausgeliefert.

Nicht nur die Rückzahlungen selbst, sondern insbesondere die Höhe der Verzugszinsen stellt in diesem - und natürlich auch in anderem - Zusammenhang die größte Bedrohung für die Unternehmen dar. In Anbetracht des gegenwärtigen Zinsniveaus bewirkt die derzeitige Gesetzeslage in Bezug auf die Verzugszinsen eine unverhältnismäßig hohe Bestrafung der betroffenen Unternehmen. Um eine verhältnismäßig angemessene Verzinsung bezüglich verschiedener Zinsnieveaus zu erreichen, ist es wenig sinnvoll, absolute Prozentsätze aufzuschlagen. Diese Regelung führt nämlich dazu, dass in Zeiten niedriger Zinsen die Bestrafung durch einen absoluten Zuschlag proportional viel stärker ist, als bei hohen Zinsniveau. Insbesondere im Hinblick auf die Argumentation, dass Verzugszinsen nicht zu niedrig sein sollen, ist die Gesetzeslage in dynamischerer Form anzupassen. Denn in Zeiten höherer Zinsen - von deren Rückkehr irgendwann in der Zukunft ist auszugehen - wirkt der absolute Prozentsatzaufschlag wiederrum verhältnismäßig günstiger für die Unternehmen, als beim gegenwärtigen Zinsniveau.

Ein niedriges Zinsniveau ist außerdem ein Ergebnis von Bemühungen, Wirtschaftswachstum zu generieren. Dieses wirtschaftspolitische Ziel der EZB wird konterkariert, wenn Unternehmen gerade in solchen Niedrigzinsphasen besonders exorbitante Zinsaufschläge berechnet werden. Deshalb ist eine sofortige Anpassung der Verzugszinsenlogik beim gegenwärtigen Zinsniveau unumgänglich. Das Regierungsprogramm sieht auf S. 16 eine solche Senkung der Verzugszinsen vor. Doch je länger mit dieser Senkung gewartet wird, desto mehr Unternehmen leiden unter der derzeitigen Rechtslage.

 

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.